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BGH·5 ARs 5/25·29.07.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz nach GNotKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtErinnerungsverfahren (GNotKG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kostenschuldnerin legte Erinnerung gegen einen Kostenansatz (Verfahrensgebühr Nr. 19128, Zustellung Nr. 31002) ein. Der Senat hat den Kostenansatz nach den einschlägigen Vorschriften des GNotKG (Anlage 1, Fassung 15.7.2024) geprüft und die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz nach GNotKG als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach dem GNotKG ist nach § 81 Abs. 6 GNotKG vom Einzelrichter zu entscheiden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Ein Kostenansatz, der den Regelungen des GNotKG und dem Kostenverzeichnis (Anlage 1) entspricht, rechtfertigt keine erfolgreiche Erinnerung; die Erinnerung ist dann unbegründet.

3

Nach § 81 Abs. 8 GNotKG ist das Verfahren in Erinnerungssachen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden grundsätzlich nicht erstattet.

4

Entscheidungen über die Erinnerung sind nach § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG unanfechtbar, soweit die Vorschrift einschlägig ist.

Relevante Normen
§ 29 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. März 2025, Az: 5 ARs 5/25, Beschluss

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 5. Februar 2025, Az: 204 VAs 618/24

Tenor

Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 23. Mai 2025 gegen den Kostenansatz vom 2. April 2025 (Kostenrechnung vom 14. Mai 2025, Kassenzeichen: 780025207669) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Durch Beschluss vom 25. März 2025 hat der Senat die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5. Februar 2025, mit dem ihr Antrag vom 14. November 2024 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls der Staatsanwaltschaft Weiden i.d.OPf. verworfen wurde, als unzulässig verworfen (§ 29 EGGVG) und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt.

2

Mit Kostenrechnung vom 14. Mai 2025 sind der Kostenschuldnerin die Verfahrensgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren (Nr. 19128 KV GNotKG) in Höhe von 132 Euro und Zustellungskosten (Nr. 31002 KV GNotKG) in Höhe von 3,50 Euro, insgesamt 135,50 Euro, in Rechnung gestellt worden. Hiergegen hat sie mit Schreiben vom 23. Mai 2025 Erinnerung eingelegt.

3

2. Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG zulässige Erinnerung der Kostenschuldnerin, über die der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG), ist unbegründet. Denn der nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GNotKG in Verbindung mit Nummern 19128 und 31002 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 GNotKG (in der Fassung vom 15. Juli 2024) vorgenommene Kostenansatz erweist sich als zutreffend.

4

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).

5

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

Resch