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BGH·5 ARs 51/22·09.11.2022

Rechtsbeschwerde verworfen: Nichtzulassung durch Kammergericht nicht anfechtbar

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts vom 22.08.2022 ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hatte und die Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das Kammergericht sie nicht ausdrücklich zugelassen hat; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Vorinstanz sie nicht ausdrücklich zulässt und die Nichtzulassung nicht angreifbar ist.

2

Der Bundesgerichtshof kann eine Rechtsbeschwerde nicht in der Sache prüfen, wenn die Zulassungsbedingung durch die Vorinstanz nicht erfüllt und die Nichtzulassung nicht anfechtbar ist.

3

Bei unzulässiger Rechtsbeschwerde kann das Gericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegen.

4

Die Entscheidung der Vorinstanz über die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde begründet keinen eigenständigen, anfechtbaren Rechtsbehelf zum BGH.

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 22. August 2022, Az: 6 Ws 85/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 22. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde vom 29. August 2022 gegen den Beschluss vom 22. August 2022 (Az.: 6 Ws 85/22 – 121 Zs 379/22) ist unzulässig, weil das Kammergericht die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch