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BGH·5 ARs 50/22·08.11.2022

Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG gegen OLG‑Schreiben als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtEGGVG-VerfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022. Der BGH hielt das Schreiben nicht für eine Entscheidung im Sinne des § 28 EGGVG und erklärte die Rechtsbeschwerde daher für unzulässig. Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war ebenfalls nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgte der Unzulässigkeit.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig verworfen; Zulassungsantrag ebenfalls unstatthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur statthaft gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG.

2

Ein bloßes Schreiben des Oberlandesgerichts, das keine Entscheidung über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG enthält, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.

3

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Rechtsbeschwerde selbst grundsätzlich zulässig wäre.

4

Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, ist es als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dieser Unzulässigkeit.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG§ 28 EGGVG§ 23 ff. EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 28/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeResch