Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG gegen OLG‑Schreiben als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022. Der BGH hielt das Schreiben nicht für eine Entscheidung im Sinne des § 28 EGGVG und erklärte die Rechtsbeschwerde daher für unzulässig. Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war ebenfalls nicht statthaft. Die Kostenentscheidung folgte der Unzulässigkeit.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin mangels Statthaftigkeit des Rechtsmittels als unzulässig verworfen; Zulassungsantrag ebenfalls unstatthaft
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur statthaft gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG.
Ein bloßes Schreiben des Oberlandesgerichts, das keine Entscheidung über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG enthält, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn die Rechtsbeschwerde selbst grundsätzlich zulässig wäre.
Ist ein Rechtsmittel unstatthaft, ist es als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach dieser Unzulässigkeit.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 28/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 28/22; Landgericht Verden: 4 Qs 172/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
| Cirener | Mosbacher | von Häfen | |||
| Gericke | Resch |