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BGH·5 ARs 49/22·08.11.2022

Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG unzulässig – Schreiben des OLG keine Entscheidung i.S.d. §28 EGGVG

Öffentliches RechtEntschädigungsrecht (EGGVG)Rechtsbehelfsrecht/VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des OLG Celle vom 9.8.2022. Zentral war die Frage, ob es sich um eine nach §28 EGGVG anfechtbare Entscheidung handelt und damit die Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG statthaft ist. Der BGH bejaht dies nicht: das Schreiben ist keine Entscheidung i.S.d. §28 EGGVG, die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und wird verworfen; ein Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil das angegriffene Schreiben keine nach §28 EGGVG anfechtbare Entscheidung darstellt; Zulassungsantrag nicht statthaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG ist nur gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Sinne des §28 EGGVG statthaft.

2

Ein bloßes Schreiben des Oberlandesgerichts, das keine Entscheidung i.S.d. §28 EGGVG darstellt, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG anfechtbar.

3

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn die Rechtsbeschwerde selbst von vornherein nicht statthaft ist.

4

Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels hat das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; der Kostenentscheid kann dem Antragsteller auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG§ 28 EGGVG§ 23 ff. EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 29/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 29/22; Landgericht Verden: 4 Qs 173/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeKöhler