Rechtsbeschwerde nach §29 EGGVG unzulässig – Schreiben des OLG keine Entscheidung i.S.d. §28 EGGVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des OLG Celle vom 9.8.2022. Zentral war die Frage, ob es sich um eine nach §28 EGGVG anfechtbare Entscheidung handelt und damit die Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG statthaft ist. Der BGH bejaht dies nicht: das Schreiben ist keine Entscheidung i.S.d. §28 EGGVG, die Rechtsbeschwerde ist unzulässig und wird verworfen; ein Zulassungsantrag kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil das angegriffene Schreiben keine nach §28 EGGVG anfechtbare Entscheidung darstellt; Zulassungsantrag nicht statthaft
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG ist nur gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Sinne des §28 EGGVG statthaft.
Ein bloßes Schreiben des Oberlandesgerichts, das keine Entscheidung i.S.d. §28 EGGVG darstellt, ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG anfechtbar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn die Rechtsbeschwerde selbst von vornherein nicht statthaft ist.
Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels hat das Gericht das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; der Kostenentscheid kann dem Antragsteller auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 29/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 20. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 29/22; Landgericht Verden: 4 Qs 173/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
| Cirener | Mosbacher | von Häfen | |||
| Gericke | Köhler |