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BGH·5 ARs 46/22·11.10.2022

Rechtsbeschwerde gegen OLG‑Schreiben unzulässig verworfen (EGGVG)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des OLG Celle vom 9.8.2022 ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das angegriffene Schreiben keine Entscheidung i.S.v. § 28 EGGVG über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG darstellt und die Rechtsbeschwerde daher nicht statthaft ist. Auch ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht statthaft.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das OLG‑Schreiben keine anfechtbare Entscheidung nach § 28 EGGVG darstellt; Zulassungsantrag ebenfalls nicht statthaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur statthaft gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG.

2

Ein Schreiben des Oberlandesgerichts stellt dann keine anfechtbare Entscheidung nach § 28 EGGVG dar, wenn es nicht über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG entscheidet.

3

Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, ist sie als unzulässig zu verwerfen; ein gleichzeitiger Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nur statthaft, soweit die Rechtsbeschwerde an sich zulässig wäre.

4

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach dem formellen Entscheidungstatbestand; formale Bezeichnungen eines Schriftstücks genügen nicht, wenn inhaltlich keine Entscheidung i.S.d. einschlägigen Vorschriften vorliegt.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 EGGVG§ 28 EGGVG§ 23 ff. EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 19/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 2. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 19/22; Landgericht Verden: 4 Qs 34/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.

2

Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeResch