Rechtsbeschwerde gegen OLG‑Schreiben unzulässig verworfen (EGGVG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde gegen ein Schreiben des OLG Celle vom 9.8.2022 ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das angegriffene Schreiben keine Entscheidung i.S.v. § 28 EGGVG über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG darstellt und die Rechtsbeschwerde daher nicht statthaft ist. Auch ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht statthaft.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da das OLG‑Schreiben keine anfechtbare Entscheidung nach § 28 EGGVG darstellt; Zulassungsantrag ebenfalls nicht statthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG ist nur statthaft gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG.
Ein Schreiben des Oberlandesgerichts stellt dann keine anfechtbare Entscheidung nach § 28 EGGVG dar, wenn es nicht über die Anträge nach §§ 23 ff. EGGVG entscheidet.
Ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, ist sie als unzulässig zu verwerfen; ein gleichzeitiger Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nur statthaft, soweit die Rechtsbeschwerde an sich zulässig wäre.
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach dem formellen Entscheidungstatbestand; formale Bezeichnungen eines Schriftstücks genügen nicht, wenn inhaltlich keine Entscheidung i.S.d. einschlägigen Vorschriften vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 9. August 2022, Az: 16 VA 19/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin vom 2. September 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Das angegriffene Schreiben des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2022 (16 VA 19/22; Landgericht Verden: 4 Qs 34/22) ist nicht mit der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 1 EGGVG anfechtbar, denn es stellt keine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Sinne des § 28 EGGVG über die Anträge der Antragstellerin nach §§ 23 ff. EGGVG dar.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
| Cirener | Mosbacher | von Häfen | |||
| Gericke | Resch |