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BGH·5 ARs 35/22·13.09.2022

Verwerfung der Rechtsbeschwerde: Nichtzulassung und Abwehr missbräuchlicher Eingaben

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte eine als Rechtsbeschwerde ausgelegte Beschwerde gegen einen Beschluss des Saarländischen OLG ein. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil das OLG die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und eine solche Nichtzulassung nicht anfechtbar ist. Zudem weist der Senat darauf hin, dass unsubstantielle, wiederholende oder missbräuchliche Eingaben künftig nicht mehr förmlich bescheidet werden; die Grundrechte schützen keinen Anspruch auf förmliche Entscheidung über offensichtlich sinnlose Eingaben.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt; Hinweis auf künftiges Nichtbescheiden vergleichbarer Eingaben

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und die Nichtzulassung nicht anfechtbar.

2

Gerichte dürfen unsubstantielle, offensichtlich aussichtslose, missbräuchliche oder wiederholende Eingaben nicht förmlich bescheiden und künftig von einer förmlichen Bescheidung vergleichbarer Eingaben absehen.

3

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) begründet keinen Anspruch auf eine förmliche Entscheidung über missbräuchliche oder offensichtlich sinnlose Eingaben.

4

Ein Gericht kann von der förmlichen Bescheidung absehen, ohne auf eine inhaltliche Prüfung völlig zu verzichten; die Prüfung kann intern erfolgen, die formale Erledigung jedoch entfallen.

5

Beleidigende oder bedrohliche Inhalte in wiederholten Eingaben rechtfertigen die Zurückweisung bzw. Nichtbefassung und verschlechtern die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 30. August 2022, Az: 1 VAs 23/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden „Beschwerde“ vom 7. September 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).

2

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben vergleichbarer Art künftig nicht mehr förmlich beschieden werden.

3

Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG umfasst nicht den Anspruch, eine förmliche Entscheidung auch auf Eingaben zu erhalten, die missbräuchlich, offensichtlich wiederholend oder sinnlos vorgebracht werden. Gerichte müssen eindeutig missbräuchliche Anträge ebenso wenig bescheiden wie ganz offensichtlich schlicht wiederholende, den Streit lediglich verlängernde Anträge in derselben Sache. Dies gilt auch dann, wenn die Anträge zwar formal auf neue Entscheidungen gerichtet sind, letztlich aber demselben Muster folgen und dazu dienen, eine andere Entscheidung in der Sache zu erwirken, über die gerichtlich bereits entschieden worden war (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18 Rn. 8 f.). So liegt es hier. Die ausnahmslos unsubstantiierten Eingaben des Beschwerdeführers waren bereits vielfach Gegenstand von Senatsentscheidungen (vgl. nur 5 ARs 10/22, 5 ARs 11/22, 5 ARs 21/22, 5 ARs 22/22, 5 ARs 23/22 und 5 ARs 24/22). Obwohl dem Beschwerdeführer mehrfach die Unzulässigkeit seiner Rechtsmittel deutlich gemacht worden ist, hat ihn dies nicht von der Einreichung gleichartiger Schreiben, oftmals auch mit beleidigendem und bedrohlichem Inhalt gegenüber den beteiligten Personen, abgehalten. Gerichte sollen durch eine offensichtlich sinnlose Inanspruchnahme ihrer Arbeitskapazitäten nicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert werden, auch weil sie dann anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Rechtsschutz nur verzögert gewähren können (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 4 A 394/22 Rn. 5; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2021 – 1 BvR 2552/18). Der Senat wird deshalb künftig zwar nicht von der Prüfung, aber von einer förmlichen Bescheidung weiterer vergleichbarer Eingaben des Beschwerdeführers absehen.

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch