Hehlerei durch Absetzen – Absatzerfolg als Voraussetzung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsauffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, wonach eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf und folgt damit der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats. Die Entscheidung dient der Vereinheitlichung der Senatsrechtsprechung.
Ausgang: Senat schließt sich der Rechtsansicht des 3. Strafsenats an und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen ist die Feststellung eines Absatzerfolges erforderlich.
Fehlt der Absatzerfolg, begründet das Absetzen allein keine vollendete Hehlerei; allenfalls sind Versuchstatbestände oder andere deliktstypische Prüfungen vorzunehmen.
Bei divergierender Senatsrechtsprechung ist die Angleichung der Rechtsansicht zur Gewährleistung der Einheit der Rechtsprechung möglich und geboten.
Ein Strafsenat kann entgegenstehende eigene Rechtsprechung aufgeben, wenn er sich einer überzeugenden Rechtsauffassung eines anderen Senats anschließt.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu.
Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
„Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus.“
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 5. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und hält an entgegenstehender eigener Rechtsprechung nicht fest.
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