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BGH·5 ARs 31/22·27.09.2022

Rechtsbeschwerde gegen Nichtzulassung nach § 29 EGGVG als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtet Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts, in dem ihre Anträge gem. § 23–27 EGGVG als unzulässig verworfen wurden. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen war. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein Ausnahmefall liegt nicht vor.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen Kammergerichtsbeschluss mangels Zulassung nach § 29 EGGVG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss eines Landgerichts oder Kammergerichts bedarf der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss, wenn § 29 Abs. 1 EGGVG dies vorsieht.

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar; ohne ausdrückliche Zulassung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.

3

Ein Ausnahme- oder Ausnahmetatbestand, der die Anfechtbarkeit einer Nichtzulassung begründen würde, ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; fehlt ein solcher Nachweis, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.

4

Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig kann mit einer Kostenentscheidung verbunden sein, die der unterliegenden Partei auferlegt wird.

Relevante Normen
§ 23 bis § 27 EGGVG§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 10/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch