Rechtsbeschwerde gegen Nichtzulassung nach § 29 EGGVG als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtet Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts, in dem ihre Anträge gem. § 23–27 EGGVG als unzulässig verworfen wurden. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen war. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein Ausnahmefall liegt nicht vor.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen Kammergerichtsbeschluss mangels Zulassung nach § 29 EGGVG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss eines Landgerichts oder Kammergerichts bedarf der Zulassung in dem angefochtenen Beschluss, wenn § 29 Abs. 1 EGGVG dies vorsieht.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar; ohne ausdrückliche Zulassung ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Ein Ausnahme- oder Ausnahmetatbestand, der die Anfechtbarkeit einer Nichtzulassung begründen würde, ist vom Beschwerdeführer substantiiert darzulegen; fehlt ein solcher Nachweis, ist das Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde als unzulässig kann mit einer Kostenentscheidung verbunden sein, die der unterliegenden Partei auferlegt wird.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 10/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Cirener | Köhler | von Häfen | |||
| Gericke | Resch |