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BGH·5 ARs 30/22·27.09.2022

Verwerfung einer Rechtsbeschwerde mangels Zulassung nach §29 Abs.1 EGGVG

VerfahrensrechtRechtsmittelrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts ein, mit dem ihre Anträge nach §§23–27 EGGVG verworfen wurden. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil die Zulassung zur Rechtsbeschwerde im angefochtenen Beschluss nicht erteilt wurde (§29 Abs.1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar; ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung geht zulasten der Antragstellerin.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die Zulassung nach §29 Abs.1 EGGVG im angefochtenen Beschluss fehlt; Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts ist unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§29 Abs.1 EGGVG).

2

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG ist grundsätzlich unanfechtbar; nur bei Vorliegen eines gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbestands ist eine Anfechtung möglich.

3

Derjenige, der Rechtsbeschwerde einlegt, muss das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, der die Anfechtbarkeit der Nichtzulassung begründet, substantiiert darlegen; unterbleibt dies, ist die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

4

Bei Verwerfung der Rechtsbeschwerde trifft die Kostenlast die Antragstellerin; die Kostenentscheidung richtet sich nach dem unterliegenden Rechtsmittelverhalten.

Relevante Normen
§ 23 EGGVG§ 24 EGGVG§ 25 EGGVG§ 26 EGGVG§ 27 EGGVG§ 29 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 14. Juli 2022, Az: 1 VAs 9/22

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Juli 2022, mit dem ihre „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ als unzulässig verworfen wurden, ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch