Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen Nichtzulassung nach §29 Abs.1 EGGVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Kammergerichts. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§29 Abs.1 EGGVG). Es liegt kein Ausnahmetatbestand vor. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§29 Abs.1 EGGVG); Antragstellerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss ist unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss die Rechtsbeschwerde nach §29 Abs.1 EGGVG nicht zugelassen hat.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist grundsätzlich unanfechtbar; eine Beschwerde ist nur bei gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen zulässig.
Fehlt ein einschlägiger Ausnahmetatbestand, hat das Revisionsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde kann zur Folgerung führen, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, sofern keine abweichende Kostenentscheidung begründet wird.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 13. Juli 2022, Az: 6 VAs 9/22
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der als Rechtsbeschwerde auszulegende Antrag betreffend den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Juli 2022 ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |