Rechtsbeschwerdeverfahren zur Verpflichtung der Strafvollstreckungsbehörde zur Verlegung eines Strafgefangenen in ein anderes Bundesland: Übergang zum Feststellungsantrag nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch zwischenzeitlich erfolgte Verlegung
KI-Zusammenfassung
Der Inhaftierte begehrt per Rechtsbeschwerde die Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde zur Verlegung nach Berlin. Das BGH stellt fest, dass das Verpflichtungsbegehren mit der zwischenzeitlichen Verlegung erledigt ist und das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Ein in Feststellungsantrag umgedeutetes Begehren ist unbegründet, weil ein Feststellungsinteresse nicht dargelegt wurde; der Beschwerdeführer hat den von ihm möglichen Weg zur JVA nicht genutzt bzw. auf eine JVA-Entscheidung verzichtet.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch die zwischenzeitliche Verlegung entfallen ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verpflichtungsbegehren nach § 23 Abs. 2 EGGVG wird unzulässig, wenn die begehrte Maßnahme zwischenzeitlich vorgenommen wurde und dadurch das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.
Die nach Zulassung eingelegte Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG ist nachträglich zu verwerfen, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. das Rechtsschutzinteresse entfallen.
Ein in ein Feststellungsbegehren umgedeutetes Begehren setzt ein konkretes Feststellungsinteresse voraus; dieses fehlt insbesondere, wenn nur der Aufenthaltsort der Haft und nicht die Haftgrundlage strittig ist und der Beschwerdeführer alternative Rechtsbehelfe bei der zuständigen JVA nicht ausgeschöpft hat.
Bei der Prüfung der Annahme eines Feststellungsbegehrens sind die für die Rechtsbeschwerde maßgeblichen Verfahrensvorschriften (u.a. § 29 EGGVG in Verbindung mit § 62 bzw. § 74 FamFG bzw. den nach § 28 EGGVG entwickelten Grundsätzen) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 16. August 2012, Az: 4 VAs 40/12
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts München vom 16. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die nach Zulassung durch das Oberlandesgericht statthafte (§ 29 Abs. 1, 2 Nr. 1 EGGVG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 71 FamFG) ist nachträglich unzulässig geworden, weil sich das – entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts als ursprünglich zulässig anzusehende („Versagungsgegenantrag“) – Verpflichtungsbegehren (§ 23 Abs. 2 EGGVG), die Vollstreckungsbehörde unter Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Bescheide anzuweisen, den Beschwerdeführer für die weitere Vollstreckung in das Land Berlin zu verlegen, mit dessen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin erledigt hat und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., § 74 Rn. 8 f. mwN; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 5).
Der Senat legt den Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dahin aus, dass der Beschwerdeführer sein Anliegen nunmehr als Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Er kann dahingestellt sein lassen, ob dessen Beurteilung in erweiternder Auslegung des § 29 Abs. 3 EGGVG wegen der dortigen Verweisung auf die Verfahrensvorschriften über die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in entsprechender Anwendung des § 62 FamFG (vgl. zu § 62 FamFG BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 – V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 74 Rn. 9) zu erfolgen hat oder ob gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 74 Abs. 4 FamFG die zu § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG entwickelten Grundsätze (vgl. LR-Böttcher, 26. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 6, 8 ff., Meyer-Goßner, aaO, § 28 EGGVG Rn. 8 mwN) heranzuziehen sind. Denn Gründe, die ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ergeben könnten, sind für beide Varianten weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Namentlich stand nicht das „Ob“, sondern das „Wo“ der Haft in Frage und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sein Begehren parallel bei der nach vom OLG München gebilligter Rechtsauffassung der Vollstreckungsbehörde zuständigen Justizvollzugsanstalt zu verfolgen. Diesen Weg ist er jedoch nicht gegangen. Vielmehr hat er sogar ausdrücklich auf eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt nach § 26 StVollstrO verzichtet (S. 22 des angefochtenen Beschlusses).
Im Übrigen merkt der Senat an, dass sich der Beschwerdeführer vor Rechtskraft seiner Verurteilung nicht in Untersuchungshaft befunden hat, sondern in Strafhaft in der einbezogenen Sache.
| Basdorf | Schneider | König | |||
| Sander | Dölp |