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BGH·5 AR (VS) 29/13·21.01.2014

Strafanzeige: Rechtsweg bei Nichtbescheidung durch die Staatsanwaltschaft

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrecht/EGGVGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer verlangte gerichtlich die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, seine Strafanzeige zu bescheiden. Streitpunkt war, ob die Unterlassung der Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO eine unmittelbare Verletzung subjektiver Rechte i.S.v. § 23 EGGVG darstellt. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde und erklärt den Antrag als unzulässig, weil die erforderliche Unmittelbarkeit fehlt; der Beschwerdeführer könne andere Rechtsbehelfe (Beschwerde, Klageerzwingungsverfahren) verfolgen. Das Gericht mahnt zugleich zu knappen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft bei offensichtlich haltlosen, aber teilweise neuen Anzeigen.

Ausgang: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen; der Antrag, die Staatsanwaltschaft zur Bescheidung zu verpflichten, ist als unzulässig abzulehnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 23 EGGVG setzt voraus, dass eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts durch eine staatliche Maßnahme oder deren Unterlassung vorliegt.

2

Die unterbliebene Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO begründet für sich genommen keine derartige Unmittelbarkeit und damit keinen zulässigen Anspruch nach § 23 EGGVG.

3

Der Beschwerdeführer ist durch eine Nichtbescheidung nicht daran gehindert, andere Rechtsbehelfe zu ergreifen, insbesondere die Beschwerde und gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren.

4

Ein Gericht soll über einen Antrag nicht in der Sache entscheiden, wenn dieser bereits unzulässig ist; verfahrensrechtliche Unzulässigkeiten führen zur Verwerfung des Rechtsmittels.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 171 S 1 StPO§ Art 23 GVGEG§ Art 24 Abs 1 GVGEG§ 171 Satz 1 StPO§ 23 EGGVG§ 24 Abs. 1 EGGVG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 24. April 2013, Az: XX

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. April 2013 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2013, die Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verpflichten, seine an diese gerichtete Strafanzeige vom 1. September 2011 zu bescheiden, als unbegründet verworfen, weil der Beschwerdeführer sein Antragsrecht missbraucht habe und damit eine Bescheidungspflicht der Staatsanwaltschaft nach § 171 Satz 1 StPO entfalle. Die hiergegen gerichtete, vom Oberlandesgericht zugelassene und damit statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

2

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG war bereits unzulässig, so dass eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht hätte ergehen dürfen. Gegenstand des Verfahrens nach § 23 EGGVG ist eine unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme oder ihre Ablehnung bzw. ihre Unterlassung (§ 24 Abs. 1 EGGVG). An der Unmittelbarkeit fehlt es bei einer unterbliebenen Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO. Denn der Beschwerdeführer ist - wovon auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeht - dadurch nicht gehindert, sich ungeachtet einer Nichtbescheidung gegen die Behandlung seiner Strafanzeige zu beschweren, anschließend gegebenenfalls ein Klageerzwingungsverfahren durchzuführen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 Ws 147/08; zur Frist Graalmann-Scheerer in LR, 26. Aufl., § 172 Rn. 109).

3

2. Der Senat merkt allerdings an, dass ungeachtet fraglos gegebener querulatorischer Tendenzen des Beschwerdeführers einem verantwortungsvollen Umgang mit Justizressourcen besser als durch den Versuch der Herbeiführung einer Grundsatzentscheidung dadurch Rechnung getragen werden dürfte, dass die Staatsanwaltschaft die offensichtlich haltlose, aber gegenüber früheren Anzeigen partiell einen neuen Sachverhalt betreffende Strafanzeige angemessen knapp bescheiden würde.

BasdorfSchneiderKönig
SanderDölp