Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung während der Zeugenvernehmung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Entfernung aus der Hauptverhandlung sowie Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Vernehmung einer Nebenklägerin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine rechtsfehlerhafte Entscheidung zuungunsten des Angeklagten festgestellt wurde. Insbesondere gilt die Belehrung nach §57 StPO als Teil bzw. untrennbarer Bestandteil der Vernehmung, die Ablehnung einer audiovisuellen Vernehmung war verfahrenskonform.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO für die Dauer der Zeugenvernehmung umfasst auch die der Vernehmung vorangehende Belehrung nach § 57 StPO, da diese der Vernehmung zugehörig oder jedenfalls untrennbar mit ihr verbunden ist.
Die Ablehnung einer audiovisuellen Vernehmung nach § 247a StPO verletzt Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK nicht, wenn das Gericht unter Abwägung der Umstände (z. B. Alter und Persönlichkeit der Nebenklägerin) zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche Vernehmung nicht geboten ist.
Verfahrensrügen wegen vermeintlicher Verstöße gegen Vernehmungsregeln (§ 261 StPO o.ä.) sind zulässig, können aber ohne konkrete, entscheidungserhebliche Mängel der Vernehmung in der Sache unbegründet sein.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die nachprüfende Instanz keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellen kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 19. Dezember 2017, Az: 6 KLs 13/17
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß § 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die Belehrung nach § 57 StPO steht - sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist - jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1971 - 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995 - 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).
2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 d) EMRK in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der Beschluss des Landgerichts, mit dem es - unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin - eine audiovisuelle Vernehmung der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.
3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache unbegründet.
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