Revision verworfen: Unzureichende Verwertungsrüge zu EncroChat-Daten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des LG Bremen mit Rügen zur Verwertung von EncroChat-Daten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, zumal die Revisionsbegründung die in der Hauptverhandlung gestellten Verwertungswidersprüche und die zugehörigen Beschlüsse nicht vollständig mitteilt. Wegen fehlender vollständiger Anlagen und konkreter Darlegungen genügt die Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Zudem ergab die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten als vollstreckt.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Rüge zur Verwertung von EncroChat-Daten unzureichend begründet, Nachprüfung ohne Rechtsfehler; zwei Monate gelten als vollstreckt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung einer Verwertungsrüge in der Revisionsbegründung sind die in der Hauptverhandlung gestellten Anträge und die hierzu ergangenen Beschlüsse vollständig mitzuteilen; fehlt dies, entspricht die Begründung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Die Revisionsbegründung muss sämtliche erhobenen Verwertungswidersprüche und die konkrete Verfahrensbehandlung durch die Strafkammer darstellen; die Vorlage nur einzelner, unvollständiger Anlagen ist unzureichend.
Unvollständige Abschriften von gerichtlich ergangenen Beschlüssen in der Revisionsbegründung genügen nicht den Nachprüfbarkeitsanforderungen und führen zur Verwerfung der Rüge.
Ergibt die inhaltliche Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen; etwaige Strafrestzeiten können dabei als vollstreckt angesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 17. Juni 2024, Az: 6 KLs 19/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwei Monate als vollstreckt gelten. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Rügevorbringen zur beanstandeten Verwertung von EncroChat-Daten im Urteil (§ 261 StPO) entspricht auch deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die in der Hauptverhandlung hierzu gestellten Anträge und Beschlüsse nicht vollständig mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2020 – 5 StR 123/20 Rn. 11; vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 247/18, NStZ-RR 2019, 157, 158; vom 11. September 2007 – 1 StR 273/07 Rn. 13; jew. mwN). So mangelt es bereits an einem Vortrag zu den am 3. Verhandlungstag (14. Mai 2024) erhobenen zwei Verwertungswidersprüchen. Mit der Revisionsbegründung wird lediglich derjenige Verwertungswiderspruch vorgelegt, der einen Antrag auf Vernehmung eines namentlich benannten sachverständigen Zeugen enthielt und als Anlage II zum Sitzungsprotokoll genommen wurde. Die Revision unterlässt es sodann mitzuteilen, wie das Landgericht damit verfahren ist. Zwar wird vorgetragen, dass die Strafkammer im Fortsetzungstermin vom 17. Juni 2024 einen Verwertungswiderspruch zurückwies. Dieser Gerichtsbeschluss (Anlage I zum Protokoll vom 17. Juni 2024) bezieht sich auf einen anderen, von der Revision aber nicht mitgeteilten Verwertungswiderspruch vom 14. Mai 2024, der als Anlage I zum Sitzungsprotokoll genommen worden war. Die in die Revisionsbegründung hierzu eingefügte Beschlussabschrift wird zudem unvollständig vorgelegt, denn sie enthält nur deren erste Seite.
Quentin Maatsch Momsen-Pflanz Marks Gödicke