Revision der Nebenklägerin verworfen – Garantenstellung bei §176 StGB nicht entschieden
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet und trägt ihr die Kosten des Rechtsmittels auf. Zentral ist die Frage der Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB in Zusammenhang mit § 176 StGB. Der Senat betont, dass § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 ein aktives Einwirken auf das Kind voraussetzt und bloßes passives Dulden in einer Zwei-Personen-Konstellation den Tatbestand nicht erfüllt. Die mögliche Strafbarkeit eines Garanten bei Unterlassen gegenüber einer sexuellen Handlung Dritter lässt der Senat offen.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin als unbegründet verworfen; Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beschwerdeführerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine aufhebbare Rechtsverletzung ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB setzt ein aktives Einwirken auf das Kind voraus und ist nicht bereits durch bloßes passives Dulden erfüllt.
In einer Zwei-Personen-Konstellation zwischen Täter und Kind kann ein Garant nicht allein durch passives Dulden der vom Kind an ihm vorgenommenen sexuellen Handlung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklichen.
Ob ein Garant, der pflichtwidrig eine sexuelle Handlung zwischen dem Kind und einem Dritten nicht verhindert, wegen „Vornehmenlassens" strafbar ist, ist eine gesondert zu entscheidende Rechtsfrage und bleibt offen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 16. Mai 2022, Az: 21 KLs 5/20
Tenor
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht in den Fällen II.10., 12. und 14. der Urteilsgründe unerörtert gelassen, ob dem Angeklagten nach den Feststellungen eine Garantenstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB zukam. Denn der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB setzt ein aktives Einwirken auf das Kind voraus (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14 Rn. 10 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 59, 263], zu § 176a Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB aF auch BGH, Beschluss vom 27. April 2023 – 4 StR 473/22 Rn. 9) und kann jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation eines Zwei-Personen-Verhältnisses zwischen dem Täter und dem Kind auch von einem Garanten nicht durch ein bloß passives Dulden der von dem Kind an ihm vorgenommenen sexuellen Handlung verwirklicht werden. Ob und gegebenenfalls in welcher Beteiligungsform ein Garant, der eine sexuelle Handlung zwischen dem Kind und einem Dritten pflichtwidrig nicht verhindert, sich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in der Alternative des Vornehmenlassens strafbar machen kann, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
Quentin Bartel Rommel Maatsch Marks