Strafverfahren: Verfahrensfehler bei fehlender bzw. verspäteter Mitteilung über Verständigungsgespräche
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bochum ein und rügte u. a. die Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO wegen fehlender Mitteilung über Verständigungsgespräche. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil tatsächlich keine Verständigungsgespräche stattgefunden hatten und eine nachträgliche Mitteilung nach Belehrung die Beanstandung ausschließt. Eine beanstandete Strafschärfung wegen "reinen Gewinnstrebens" sei vorhanden, habe aber die Strafhöhe nicht beeinflusst.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet abgewiesen; fehlende/verspätete Mitteilung über Verständigungsgespräche begründet keinen Rechtsfehler, beanstandete Strafschärfung nicht ursächlich.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlen Verständigungsgespräche, beruht das Urteil nicht auf einer unterbliebenen Mitteilung hierüber; ein sogenanntes Negativattest ist nur relevant, wenn tatsächlich Verständigungsgespräche stattgefunden haben oder ihre Nichtmitteilung das Urteil beeinflusst.
Eine verspätete Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben, kann nach erfolgter Belehrung gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO einen auf dem Unterlassen beruhenden Rechtsfehler ausschließen.
Angaben über ein angebliches "reines Gewinnstreben" dürfen nicht ohne weitere Grundlage straferschwerend verwertet werden; kommt eine solche Formulierung dennoch vor, ist zu prüfen, ob die Strafzumessung hiervon ursächlich beeinflusst wurde.
Bei der Revision ist nur dann ein auf verfahrensrechtlichen Mitteilungspflichten beruhender Revisionsgrund gegeben, wenn der Verstoß entscheidungserhebliche Auswirkungen auf das Urteil hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 10. November 2014, Az: II-9 KLs 42 Js 1422/13 - 11/14
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. November 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Rüge der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht das Urteil nicht auf einer fehlenden Mitteilung, dass keine Verständigungsgespräche stattgefunden haben („Negativattest“), wenn es - wie hier - solche tatsächlich nicht gegeben hat (st. Rspr.; u.a. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2015 - 2 StR 123/14, NStZ 2015, 294; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 335/14; vom 27. Januar 2015 - 5 StR 310/13, NJW 2015, 1260 und vom 14. April 2015 - 5 StR 9/15). Erst recht ist ein Beruhen des Urteils auszuschließen, wenn die zutreffende Mitteilung - verspätet - nach der Belehrung des Angeklagten gemäß § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO noch erfolgt ist.
2. Das Landgericht durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten, dass er „aus reinem Gewinnstreben“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13). Der Senat kann hier jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten, auf dem Rechtsfehler beruhen.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin