Lebenslange Freiheitsstrafe für einen Heranwachsenden: Prüfungsmaßstab für eine Milderung der Strafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau ein, das eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hatte. Streitgegenstand war, ob gemäß §106 Abs.1 JGG eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren hätte anzuwenden sein müssen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil das Landgericht tragfähige, auf Sachverständigengutachten gestützte Gründe für die Nichtmilderung (fehlende Erziehbarkeit, ausgeprägte Empathielosigkeit) dargelegt hat. Das Fehlen von Schuldgefühlen wurde als Teil der sachverständigen Bewertung, nicht unzulässig aus Verteidigungsverhalten, gewürdigt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen lebenslange Freiheitsstrafe verworfen; Bestätigung der Nichtmilderung nach §106 Abs.1 JGG mangels Aussicht auf Wiedereingliederung
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Abweichung von der nach § 211 Abs.1 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe zugunsten einer zeitigen Freiheitsstrafe nach § 106 Abs.1 JGG ist vorrangig auf die Aussicht auf spätere Wiedereingliederung des Täters abzustellen; Sühnezwecke dürfen nicht überbewertet werden.
Die Entscheidung über die Strafmilderung nach § 106 Abs.1 JGG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und setzt tragfähige, substantielle Erwägungen voraus, die eine spätere positive Beeinflussung durch den Strafvollzug beurteilen.
Festgestellte fehlende Erziehbarkeit und eine ausgeprägte Empathielosigkeit können, gestützt auf ein sachverständiges Gutachten, den Schluss rechtfertigen, dass positive Einflussnahme durch den Strafvollzug ausgeschlossen ist und daher keine Milderung nach § 106 Abs.1 JGG geboten ist.
Das Fehlen von Schuldgefühlen kann in die strafzumessende Würdigung einbezogen werden, sofern dieser Umstand sachverständig bewertet und im Zusammenhang mit sonstigem früherem Fehlverhalten begründet dargelegt wird.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 4. August 2017, Az: 111 Js 11214/16 - 2 Ks
nachgehend BGH, 6. September 2018, Az: 4 StR 87/18, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 4. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten abweichend von der nach § 211 Abs. 1 StGB vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe gemäß § 106 Abs. 1 JGG auf eine zeitige Freiheitsstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren zu erkennen war, hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Bei dieser im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters liegenden Entscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage in den Vordergrund zu stellen, ob eine spätere Wiedereingliederung des Täters erwartet werden kann. Demgegenüber darf der Sühnezweck der Strafe bei der gebotenen Abwägung nicht überbewertet werden (BGH, Urteil vom 8. Juni 1955 - 3 StR 163/55, BGHSt 7, 353, 355; Beschluss vom 22. Dezember 1982 - 3 StR 437/82, BGHSt 31, 189, 191; Beschluss vom 5. Juli 1988 - 1 StR 219/88, BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 247/09, ZJJ 2009, 260, 261 mwN).
Die insoweit sachverständig beratene Strafkammer hat mit tragfähigen Erwägungen angenommen, dass bei dem weder prägbaren noch erzieherisch ansprechbaren Angeklagten, der zudem eine verinnerlichte Bereitschaft zu delinquentem Verhalten zeige, angesichts seiner seit langem weit überdurchschnittlich ausgeprägten Empathielosigkeit auch eine positive Einflussnahme durch den Strafvollzug ausgeschlossen ist. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu besorgen, dass die Strafkammer mit dem Hinweis, bei dem - die Taten bestreitenden - Angeklagten seien keine Schuldgefühle vorhanden, aus seinem Verteidigungsverhalten unzulässige Schlüsse gezogen hat. Denn dieser Gesichtspunkt, der als Bewertung des Sachverständigen Eingang in das Urteil gefunden hat, wird im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung erneut erörtert und dort ausdrücklich mit früherem Fehlverhalten im Leben des Angeklagten in Verbindung gebracht.
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