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BGH·4 StR 83/23·25.10.2023

Revision verworfen – Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels und Abgabe an Minderjährige bestätigt

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision und bestätigt die Verurteilungen insbesondere wegen Bestimmens einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens, mehrerer Abgaben an Minderjährige, Handeltreibens, Erwerbs- und Besitzdelikte in nicht geringer Menge. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Die Entscheidung folgt den Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hagen als verworfen; Verurteilungen in den aufgeführten Betäubungsmitteldelikten bestätigt; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Revision eines Angeklagten verwerfen, wenn er den Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgt und keine revisionsrechtlich durchgreifenden Gründe vorliegen.

2

Der Tenor einer Entscheidung kann einzelne Verurteilungen nach Tatbestand, Tatanzahl und dem Vorliegen von Tateinheit oder Tateinheit mit Erwerb ausdrücklich ausweisen.

3

Handeltreiben, Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln können als unterschiedliche, nebeneinander stehende Tatbestände verurteilt werden; Tateinheit ist in der Tenorbildung gesondert anzugeben.

4

Bei Zurückweisung oder Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 28. Oktober 2022, Az: 43 KLs 7/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 28. Oktober 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Bestimmens einer Minderjährigen zur Förderung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 17 Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks