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BGH·4 StR 78/24·18.04.2024

Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO

VerfahrensrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde bislang von Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger vertreten; dieser hatte Revision eingelegt und anschließend die Vertretung niedergelegt. Das BGH ordnet dem Angeklagten wegen nötiger Verteidigung nach § 140 Abs.1 Nr.2, Abs.2 StPO einen Pflichtverteidiger zu. Der Angeklagte widersprach der Beiordnung nicht; die vom bisherigen Verteidiger behauptete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses war nicht substantiiert.

Ausgang: Beiordnung des Rechtsanwalts S. als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO wegen notwendiger Verteidigung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beiordnung zum Pflichtverteidiger nach § 140 Abs.1 Nr.2, Abs.2 StPO ist vorzunehmen, wenn notwendige Verteidigung vorliegt und die Fortführung der Verteidigung sichergestellt werden muss.

2

Hat ein Wahlverteidiger bereits Revision eingelegt und geführt, rechtfertigt dies die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Fortführung des Revisionsverfahrens, soweit notwendige Verteidigung besteht.

3

Kommt der Angeklagte der Beiordnung nicht nach und widerspricht nicht, spricht dies nicht gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

4

Die bloße Behauptung eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses durch den bisherigen Verteidiger genügt nicht; eine solche Zerrüttung muss substantiiert dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 8. Dezember 2023, Az: 3 KLs 5321 Js 41703/19

Tenor

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S. aus Mannheim zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde bisher von Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten Revision eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hat er sodann mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

2

Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt S. hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt S. ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

Dr. Quentin
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof