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BGH·4 StR 75/25·01.07.2025

Revision: Einziehung von Taterträgen wegen Rechenfehlers geringfügig geändert

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte im Revisionsverfahren den Einziehungsausspruch gegen den Angeklagten H. wegen eines rechnerischen Fehlers und setzte den einzuziehenden Wertersatz auf 1.816.690 Euro fest. Die darüber hinausgehende Einziehung sowie die Revision des Mitangeklagten O. wurden verworfen. Offensichtliche Schreibversehen rechtfertigen keine Herabsetzung, wenn Feststellungen und Summen den höheren Betrag belegen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten H. im Einziehungsausspruch teilweise stattgegeben; sonstige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechenfehler bei der Ermittlung des Einziehungsbetrags sind vom Revisionsgericht zu berichtigen; hierzu kommt § 354 Abs. 1 StPO in Betracht.

2

Offensichtliche Schreibversehen in tabellarischen Darstellungen der Taterträge begründen keine Herabsetzung des Einziehungsbetrags, wenn die Feststellungen und die Gesamtsumme den rechnerisch ermittelten Betrag zugrunde legen.

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Verfahrensrügen sind unbegründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen nicht substantiiert darlegen, dass ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt.

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Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Revisionsgericht nach § 473 Abs. 4 StPO anordnen, dass der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, sofern dies nicht unbillig ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 29. Juli 2024, Az: 11 KLs 20/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2024, soweit es ihn betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.816.690 Euro angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten H. sowie die Revision des Angeklagten O. werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in zwölf Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von insgesamt 1.816.990 Euro gegen ihn angeordnet. Den Angeklagten O. hat das Landgericht wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Revision des Angeklagten H. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten H. sowie die Revision des Angeklagten O. sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

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1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts jeweils der Erfolg versagt.

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2. Der Einziehungsausspruch hinsichtlich des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten H. hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Er ist wegen eines Rechenfehlers geringfügig zu korrigieren.

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a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer im Fall II. 2. a. der Urteilsgründe hat der Angeklagte 14,2 Kilogramm Cannabis zu einem Preis von 4.900 Euro je Kilogramm sowie weitere 10 Kilogramm Cannabis zu einem Preis von 5.000 Euro je Kilogramm verkauft, wobei ihm die Verkaufserlöse jeweils zugeflossen sind. Gegenüber der Berechnung der Kammer, welche insoweit einen Tatertrag in Höhe von 119.880 Euro angenommen hat, folgt aus den Feststellungen rechnerisch ein um 300 Euro geringerer Gesamterlös von 119.580 Euro. Der Senat hat die Einziehungsentscheidung daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.

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b) Eine weiter gehende Herabsetzung des Einziehungsbetrages war nicht angezeigt. Soweit die Kammer bei ihrer tabellarischen Auflistung der Taterträge des Angeklagten H. für die Tat Ziffer II. 2. h. der Urteilsgründe einen Betrag in Höhe von „64.000 Euro“ benannt hat, der von dem auf Grundlage der Feststellungen rechnerisch zu ermittelnden Tatertrag in Höhe von 64.400 Euro (Verkauf von 14 Kilogramm Cannabis zu je 4.600 Euro) abweicht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da das Landgericht ausweislich der aus den Taterträgen gebildeten Summe in Höhe von 1.816.990 Euro seiner Berechnung den durch die Feststellungen belegten Betrag von 64.400 Euro zugrundegelegt hat.

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3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, auch den Angeklagten H. mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinMarksGödicke
MaatschTschakert