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BGH·4 StR 73/17·09.05.2017

Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster werden verworfen. Streitpunkt war, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Feststellung des Maßes des Erziehungsbedarfs zu berücksichtigen ist und ob die sog. Vollstreckungslösung anwendbar ist. Der BGH bestätigt, dass das Landgericht die Verzögerung rechtsfehlerfrei berücksichtigt hat und die Vollstreckungslösung für Auflagen und Weisungen nicht geeignet ist. Dies unterscheidet sich von Entscheidungen zur Jugendstrafe.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs in Jugendstrafsachen ist eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen.

2

Die Anwendung der Vollstreckungslösung eignet sich nicht zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen, wenn es um Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) geht, da sie die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke nicht erreicht.

3

Die Erwägungen zur Vollstreckungslösung können bei der Jugendstrafe abweichend zu beurteilen sein; unterschiedliche Sanktionsformen sind auf ihre erzieherische Eignung hin zu prüfen.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 10 Abs 1 Nr 4 JGG§ 15 Abs 1 Nr 4 JGG§ Art 6 Abs 1 S 1 MRK§ 349 Abs. 2 StPO§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 4. November 2016, Az: 31 KLs 2/16

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs berücksichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS -, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).

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