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BGH·4 StR 68/23·04.07.2023

BGH: Revisionen verworfen – Kein strafbefreiender Rücktritt beim gescheiterten Versuch schweren Raubes

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVersuchsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen (schwerer Raub) werden vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob in zwei Fällen ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 StGB vorliegt. Der Senat bestätigt die Ablehnung des Rücktritts, da die Feststellungen (Flucht der Bedrohten, zahlreiche weitere Mitarbeiter, aktiviertes Zeitschloss) zeigen, dass die Vollendung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreichbar war. Eine rechtliche Fehlerhaftigkeit zu Lasten der Angeklagten ergab die Revisionsnachprüfung nicht.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das LG-Urteil als unbegründet verworfen; Ablehnung des strafbefreienden Rücktritts in den Fällen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB liegt nicht vor, wenn nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung nach dem maßgeblichen Vorstellungsbild der Täter die Vollendung der Tat mit den noch tatzeitnah verfügbaren Mitteln als unmöglich erscheint.

2

Bei der Beurteilung des gescheiterten Versuchs kommt es nicht an einer allein auf dem ursprünglichen Tatplan beruhenden Indizwirkung an; maßgeblich sind konkrete situative Feststellungen, aus denen sich die Erfolglosigkeit der weiteren Tatausführung ergibt.

3

Geständnisse und konkrete Sachverhaltsfeststellungen (etwa Flucht bedroter Personen, Anwesenheit weiterer Mitarbeiter oder ein aktiviertes Zeitschloss) können geeignet sein, nachzuweisen, dass die Vollendung der Tat mit den zur Verfügung stehenden Mitteln objektiv nicht mehr zu erwarten war.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 JGG§ 109 Abs. 2 JGG§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 15. November 2022, Az: 25 KLs 14/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten G. und L. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom versuchten schweren Raub gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB in den Fällen II.3 und II.6 der Urteilsgründe erweist sich im Ergebnis als tragfähig.

Zwar hat das Landgericht seine Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs auch damit begründet, die Angeklagten seien davon ausgegangen, dass die Ausführung des ursprünglichen Tatplans, nämlich die Bedrohung von Mitarbeitern eines Supermarktes bzw. einer Spielhalle mit einer ungeladenen Schreckschusspistole jeweils mit dem Ziel der Öffnung eines Tresors, gescheitert war. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht dem Tatplan nicht nur indizielle Bedeutung für das Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittshorizont) beigemessen, sondern den Fehlschlag maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Angeklagten annahmen, zur Erreichung ihres Ziels andere als die ursprünglich geplanten Mittel einsetzen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2021 – 4 StR 345/21 Rn. 6 mwN).

Jedoch ergeben die durch die Geständnisse der Angeklagten belegten Feststellungen zum Fall II.3 der Urteilsgründe außerdem, dass nach dem maßgeblichen Vorstellungsbild der Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung angesichts der Flucht der unmittelbar bedrohten Personen und der Anwesenheit zahlreicher weiterer Mitarbeiter der Überfall weder mit den eingesetzten noch mit anderen tatzeitnah zur Verfügung stehenden Mitteln mit Erfolg zu beenden war. Gleiches gilt im Fall II.6 der Urteilsgründe, bei dem die Angeklagten nach einem gescheiterten Anlauf, den Tresor durch eine bedrohte Mitarbeiterin der Spielhalle öffnen zu lassen, nunmehr erkannten, dass dies wegen des aktivierten Zeitschlosses innerhalb einer von ihnen im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko als vertretbar erscheinenden Zeitspanne nicht mehr möglich war.

Quentin Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch ist wegenUrlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert. Quentin Marks