Kontaktloses Bezahlen ohne PIN ist kein Computerbetrug (§ 263a StGB); Teilaufhebung u. Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. Verurteilungen wegen Computerbetrugs nach unberechtigten kontaktlosen Kartenzahlungen. Der BGH änderte im ersten Tatkomplex den Schuldspruch wegen Tateinheit (Fahren ohne Fahrerlaubnis als Beendigungshandlung der Erpressung) und ließ die hierfür maßgebliche Einzelstrafe im Übrigen bestehen. Im zweiten Tatkomplex hob er die Verurteilungen wegen Computerbetrugs sowie die darauf bezogene Konkurrenzbewertung (einschl. § 21 StVG) und die Gesamtstrafen (teils nach § 357 StPO) auf, da kontaktloses Zahlen ohne PIN kein „unbefugtes Verwenden von Daten“ i.S.d. § 263a StGB darstellt und alternative Delikte mangels subjektiver Feststellungen nicht tragfähig waren. Außerdem wurde die Maßregel nach § 64 StGB wegen unzureichender Darlegung einer Erfolgsaussicht ("Wahrscheinlichkeit höheren Grades") aufgehoben und zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch teils geändert, Verurteilungen/Strafen und Maßregeln teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegfahrt vom Tatort mit dem erlangten Tatobjekt kann als Beendigungshandlung einer räuberischen Erpressung Tatbestandseinheit begründen; ein dabei verwirklichtes Fahren ohne Fahrerlaubnis steht dann regelmäßig in Tateinheit mit der Erpressungstat und weiteren Begleitdelikten.
Unberechtigtes kontaktloses Bezahlen mit Kredit- oder Debitkarte ohne PIN-Eingabe erfüllt regelmäßig nicht § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB, weil es an einem betrugsspezifisch zu bestimmenden Täuschungsäquivalent (Erklärung über die Berechtigung der Kartennutzung) fehlt.
Eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder Datenveränderung (§ 303a Abs. 1 StGB) im Zusammenhang mit Kartenzahlungen setzt tragfähige Feststellungen zur subjektiven Tatseite voraus, insbesondere zur Vorstellung des Täters über die potenzielle Beweisbedeutung der betreffenden Daten und die Beeinträchtigung eines Beweisführungsrechts.
Das Delikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 StVG) ist als Dauerstraftat grundsätzlich erst mit Abschluss der von vornherein geplanten Fahrt beendet; Unterbrechungen können bei Konkurrenzfragen jedoch tateinheitliche Verknüpfungen mit anderen Straftaten begründen, wenn die Fahrtunterbrechungen deren Begehung dienen.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfordert nach § 64 Satz 2 StGB nF eine konkret belegte Erfolgsaussicht mit „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“; die Prognose ist in einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu begründen und darf gewichtige Negativfaktoren nicht unaufgelöst stehen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 30. Juli 2025, Az: 56 KLs 8/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juli 2025, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 1. der Urteilsgründe der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist; die insoweit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt,
b) aufgehoben,
aa) auch soweit es die nicht revidierende Mitangeklagte S. betrifft, in den Fällen II. 2. a. und 2. b. der Urteilsgründe sowie in den Gesamtstrafenaussprüchen, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, davon ausgenommen bleiben diejenigen zum äußeren Tatgeschehen,
bb) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetruges in drei Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs getroffen sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat - in den Fällen II. 2. a. und 2. b. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch unter Erstreckung auf die nicht revidierende Mitangeklagte (§ 357 StPO) - den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen diente die zutreffend als Fahren ohne Fahrerlaubnis gewertete Wegfahrt vom Tatort mit dem vom Geschädigten abgenötigten Pkw der Beendigung der Erpressungstat, denn erst hierdurch stellte der Angeklagte eine ausreichende Sicherung der unmittelbar zuvor erlangten Sachherrschaft am Fahrzeug einschließlich der darin befindlichen Kredit- und Debitkarte des Geschädigten her (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 1 StR 53/21, NStZ-RR 2021, 222, 223 mwN; Beschluss vom 26. Mai 2000 - 4 StR 131/00, NStZ 2001, 88, 89). Infolgedessen besteht zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den verwirklichten Straftatbeständen der besonders schweren räuberischen Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung Tateinheit. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung zieht die Aufhebung der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten nach sich. Die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des ersten Tatkomplexes (Erpressungsgeschehen zum Nachteil des Geschädigten) auf eine andere Einzelstrafe erkannt hätte.
2. Die Verurteilungen des Angeklagten und der nicht revidierenden Mitangeklagten jeweils wegen Computerbetruges in drei Fällen sowie des Angeklagten tatmehrheitlich hierzu wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fälle II. 2. a. und 2. b. der Urteilsgründe) können nicht bestehen bleiben.
a) Nach den Urteilsfeststellungen machten beide am Folgetag einvernehmlich von den erbeuteten Karten Gebrauch. Hierzu chauffierte der fahrerlaubnislose Angeklagte seine Mittäterin mit dem Pkw des Geschädigten zunächst zu einer Tankstelle an der Bundesautobahn zwischen D. und E. sowie anschließend zu einem Tabakgeschäft in der E.er Innenstadt. Im Verkaufsraum der Tankstelle kaufte die Mitangeklagte gegen 9:00 Uhr Waren zum Preis von 34 € und 10 € und verwendete dabei absprachegemäß jeweils die abgenötigte Kreditkarte zur kontaktlosen Bezahlung ohne Eingabe der PIN. Im zweiten Geschäft erhielt sie gegen 11:00 Uhr auf diese Weise nach zwei aufeinander folgenden Bezahlvorgängen Zigaretten zum Preis von je 50 €. Die dritte Kartennutzung scheiterte. Daraufhin wechselte die Mitangeklagte die Karte und bezahlte kontaktlos mit der erbeuteten Debitkarte. Deren weiterer Einsatz misslang ebenfalls. Die Angeklagten verwendeten die jeweils von Angestellten ausgehändigten Waren, indem sie diese verzehrten bzw. die Zigaretten in Betäubungsmittel umsetzten. Das Konto des Geschädigten wurde im Gesamtwert der Waren belastet.
Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit wegen Computerbetruges in drei Fällen schuldig gesprochen und dabei dem Kartenwechsel innerhalb desselben Geschäfts eine - Tatmehrheit begründende - Zäsurwirkung bei-gemessen. Zudem hat es das Führen des erbeuteten Pkw durch den fahrerlaubnislosen Angeklagten als tatmehrheitlich begangenes Vergehen nach § 21 Abs. 1 StVG gewürdigt.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen (dreifachen) Computer-betruges (Fälle II. 2. a. und 2. b. der Urteilsgründe) hat keinen Bestand.
aa) Das unberechtigte kontaktlose Bezahlen (ohne PIN-Eingabe) mit einer Kredit- bzw. Debitkarte erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetruges, weil insoweit ein unbefugtes Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB nicht gegeben ist. Mit Blick auf die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „betrugsspezifisch“ auszulegende Strafvorschrift fehlt es in der vorliegenden Fallkonstellation des kontaktlosen Bezahlens von Kleinbeträgen unter Verzicht auf die PIN-Eingabe an dem für die Tatbestands-verwirklichung erforderlichen Täuschungsäquivalent, weil keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Karte abgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 5 StR 362/25 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669, 3670; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 674).
bb) Die bislang getroffenen Feststellungen lassen hinsichtlich des Gebrauchs der Kredit- und Debitkarte auch eine Verurteilung aus anderen Gründen nicht zu.
(1) Für einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten des jeweiligen Händlers fehlt es schon an einem bei diesem eingetretenen Vermögensschaden. Der Angeklagte hat sich auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche nach § 261 Abs. 7 StGB schuldig gemacht, weil die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes - ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs - vom Vortäter typischerweise zu erwarten ist und daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2025 - 6 StR 326/24, NZWiSt 2026, 74, 75 mwN).
(2) Für eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch eine unbefugte Veränderung der gespeicherten („urkundengleichen“) Daten zu dem noch bestehenden Verfügungsrahmen und den Umständen der bisherigen Kartennutzung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 675) mangelt es an belegten Feststellungen zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn der Kartenverwender muss nicht nur die Vorgänge der kontaktlosen Kartenzahlung in seiner Laiensphäre nachvollziehen und insoweit vorsätzlich handeln, sondern es bedarf auch seiner Vorstellung, dass der Karte bzw. ihrem Einsatz in Bezug auf die genannten Daten eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt, die sich jederzeit realisieren kann. Zugleich muss er die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts des berechtigten Karteninhabers bzw. der Bank als notwendige Folge seines Handelns erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 5 StR 362/25 Rn. 16 mwN; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669, 3670). Ebenso verhält es sich vorliegend im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Datenveränderung nach § 303a Abs. 1 StGB. Das festgestellte unberechtigte kontaktlose Bezahlen mit einer Kredit- bzw. Debitkarte erfüllt zwar den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025 - 5 StR 362/25 Rn. 17; BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 - 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669, 3671; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 − 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 676). Jedoch enthalten die Urteilsgründe hierzu - ungeachtet des grund-sätzlichen Antragserfordernisses nach § 303c StGB - keine beweiswürdigend unterlegten Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
cc) Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen dreifachen Computerbetruges ist auf die nicht revidierende Mitangeklagte gemäß § 357 StPO zu erstrecken, weil deren Verurteilung als Mittäterin (§ 25 Abs. 2 StGB) in diesen Fällen auf demselben Rechtsfehler beruht. Nicht erfasst wird hiervon ihre tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchten Computerbetruges als Alleintäterin (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) mangels Nämlichkeit der Tat (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 8 mwN). Nach den Feststellungen hatte sie mehrere Stunden später und ohne Beteiligung des Angeklagten erfolglos versucht, Geldbeträge in Höhe von 500 € und 200 € an einem Bankautomaten unter Verwendung der erbeuteten Kreditkarte abzuheben (Fall II. 2. c. der Urteils-gründe).
c) Die tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass es sich bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die regelmäßig erst mit Abschluss einer von vornherein geplanten Fahrt - trotz kurzer Unterbrechungen - beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - 4 StR 115/24 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 15. August 2019 - 4 StR 21/19 Rn. 3). Jedoch kommt - entgegen der Ansicht der Strafkammer - derzeit eine Verurteilung nach § 21 Abs. 1 StVG als selbstständige Straftat (§ 53 StGB) nicht in Betracht. Da subjektive Feststellungen zum Karteneinsatz noch möglich erscheinen, die zu einer Verurteilung nach § 274 Abs. 1 StGB bzw. § 303 Abs. 1 StGB führen können (zu deren Konkurrenzverhältnis vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 - 4 RVs 12/20, NStZ 2020, 673, 676 mwN), kann sich eine abweichende konkurrenzrechtliche Einordnung ergeben. Denn die festgestellten vorübergehenden Fahrtunterbrechungen dienten der Verwendung der erbeuteten Debit- und Kreditkarte, weswegen jeweils von Tateinheit zwischen dem Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und etwaigen Gesetzesverletzungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karten auszugehen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 5 StR 268/09, DAR 2010, 273; Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 69). Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 StVG vermag als minderschwere Straftat auch nicht die zeitlich und örtlich auseinanderfallenden Karteneinsätze zu verklammern, denn bei den Vergehen nach § 274 StGB und § 303a StGB handelt es sich um schwerere Straftaten.
d) Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II. 2. a. und 2. b. der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch - auch für die nicht revidierende Mitangeklagte - die Grundlage.
3. Der Maßregelausspruch hat insgesamt keinen Bestand.
a) Der Wegfall der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im zweiten Tatkomplex erfasst die auf § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gestützte Maßregelanordnung, denn die Strafkammer hat bei Bemessung der isolierten Fahrerlaubnissperre für die Dauer von drei Jahren auf (zwei) Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis abgestellt.
b) Zudem unterliegt die Unterbringungsentscheidung nach § 64 StGB der Aufhebung. Das Landgericht hat zwar nach § 64 Satz 1 StGB rechtsfehlerfrei einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der schweren räuberischen Erpressung sowie die Gefahr bejaht, dass der Angeklagte infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Die Urteilsgründe belegen aber nicht, dass die nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche Erfolgsaussicht besteht.
aa) Durch § 64 Satz 2 StGB nF sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70; BGH, Beschluss vom 12. März 2024 - 4 StR 59/24 Rn. 6; Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 6 StR 472/23 Rn. 6). Erforderlich ist deshalb, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie zu erkennen sind, die nicht nur die Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung, sondern die positive Feststellung der hohen Wahrscheinlichkeit einer konkreten Erfolgsaussicht tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 6 StR 545/25 Rn. 10; Urteil vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 214/23 Rn. 18 mwN).
bb) Diesem (veränderten) Maßstab für eine günstige Behandlungs-prognose werden die Urteilsgründe nicht gerecht. In die gebotene Gesamtabwägung stellt die Strafkammer zahlreiche gewichtige prognose-ungünstige Faktoren (langjährige physische und psychische Erkrankungen des Angeklagten, dessen verfestigte polyvalente Suchterkrankung, niedrige Schulbildung) ein. Sie kommt gleichwohl aufgrund eines in der Hauptverhandlung „glaubhaft vermittelten Leidensdrucks“ des Angeklagten, seiner geäußerten Therapiebereitschaft und einer bislang nicht stattgefundenen Langzeittherapie zu einer positiven Prognoseentscheidung, ohne dabei in den Blick zu nehmen, dass den mehrfach und erheblich vorbestraften Angeklagten bislang weder Bewährungschancen, Hafterfahrungen noch zahlreiche Entgiftungsbehandlungen nachhaltig zu einem veränderten Konsumverhalten motivieren konnten.
cc) Die Anordnung der Maßregel kann daher nicht bestehen bleiben. Ihre Aufhebung entzieht dem Ausspruch über den Vorwegvollzug die Grundlage.
4. Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Der Senat hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht insoweit widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. Hingegen werden die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen in den Fällen II. 2. a. und 2. b. der Urteilsgründe (zweiter Tatkomplex) von den Rechtsfehlern nicht betroffen. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte das neue Tatgericht strafbarkeitsbegründende Feststellungen zum Vorstellungsbild der Angeklagten bei Verwendung der erbeuteten Debit- und Kreditkarte zum kontaktlosen Bezahlen treffen, wird es bei der konkurrenzrechtlichen Bewertung zu bedenken haben, dass dem Kartenwechsel innerhalb desselben Geschäfts dann kein - die Annahme von Tatmehrheit stützender - neuer Tatentschluss zugrunde liegt, wenn die neue Beweisaufnahme zu der identischen Feststellung aus dem angefochtenen Urteil führt, die Angeklagten hätten von vornherein von beiden Karten Gebrauch machen wollen.
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