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BGH·4 StR 65/25·18.06.2025

Revision gegen Urteil wegen versuchten Mordes und Brandstiftung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBrandstiftung/MordrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Mordes in 49 Fällen, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, weil kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt. Das Gericht erörtert Abgrenzungsfragen zur Mehrfachtötung, hält jedoch die Feststellungen zur Niedrigkeit der Beweggründe und zur Heimtücke für tragfähig. Fehlende ausdrückliche Feststellungen zum Rücktritt sind unschädlich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hielt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Dortmund als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln und schlichter Mehrfachtötung setzt voraus, dass der Täter sich gegen eine Mehrzahl individuell bestimmter Opfer richtet und keine bloße Inkaufnahme von Zufallsopfern vorliegt.

2

Eine unklare oder unvollständige Erörterung durch das Tatgericht über die genaue Konkretisierung des Tötungsbildes führt nur dann zur Revisionsrechtfertigung, wenn das Urteil nicht zugleich auf anderen tragfähigen, rechtsfehlerfrei festgestellten Merkmalen beruht.

3

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe kann bereits aus der gezielten Handlung zur Befriedigung persönlicher Frustration abgeleitet werden und trägt zur Aufrechterhaltung einer Mordverurteilung bei, wenn die Feststellungen diese Motivation belegen.

4

Fehlende ausdrückliche Feststellungen zum Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB sind unschädlich, wenn sich aus den Urteilsgründen insgesamt entnehmen lässt, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich hielt, sodass ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 211 Abs. 2 StGB§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 9. August 2024, Az: 39 Ks 4/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. August 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in 49 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung lässt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar erörtert die Strafkammer nicht, ob es sich bei der Tat des Angeklagten statt um die von ihr jeweils angenommene versuchte Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln um den Versuch einer „schlichten“ Mehrfachtötung handelt. Letztere wird vom Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel nicht erfasst und liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2022 – 4 StR 192/22 Rn. 8 mwN). Den Feststellungen – die sich darauf beschränken, dass der Angeklagte den Tod (aller, aber auch nur) der anwesenden Bewohner des siebengeschossigen Wohnhauses billigend in Kauf nahm – ist eine solche Individualisierung indes zu entnehmen. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil aber nicht. Zwar hält die Strafkammer dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung die jeweilige Verwirklichung zweier Mordmerkmale entgegen. Neben dem rechtsfehlerfrei festgestellten Mordmerkmal der Heimtücke ergeben die Feststellungen aber ebenso eindeutig, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen handelte (§ 211 Abs. 2, 1. Gruppe, letzte Variante StGB), indem er mitten in der Nacht – kurz nach 01:10 Uhr – allein deshalb einen Brand im Keller des siebengeschossigen Wohnhauses legte, um seine Frustration über eine ihm gegenüber wenige Stunden zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung seines Arbeitsplatzes abzureagieren.

Soweit das Urteil keine Feststellungen zum Rücktrittshorizont des Angeklagten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB enthält, führt auch dies nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn den Urteilsgründen lässt sich jedenfalls nach ihrem Gesamtzusammenhang noch hinlänglich entnehmen, dass der Angeklagte – der den Raum der Brandlegung verließ, als nach einigen Minuten bereits eine größere Anzahl von Gegenständen brannte und sich eine nicht unerhebliche Rauchentwicklung eingestellt hatte – nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hielt. Auf dieser Grundlage schied ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – 4 StR 289/23 Rn. 16 mwN).

Quentin Maatsch Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Tschakert Gödicke