Revision verworfen: Unzureichende Bescheidung eines Beweisermittlungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein und rügte die unzureichende Bescheidung eines Begehrens auf Vernehmung des Polizeibehördenleiters. Der Senat qualifizierte das Begehren als Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO) und stellte fest, dass trotz Begründungsmängeln kein Revisionsrechtsfehler vorliegt. Es sei nicht dargetan, dass bei ordnungsgemäßer Entscheidung andere sachdienliche Anträge gestellt oder neue Beweismittel benannt worden wären. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Begehr auf Vernehmung eines Behördenleiters, das der bloßen Benennung von Wahrnehmungszeugen dienen soll, ist kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO, sondern ein Beweisermittlungsantrag nach § 244 Abs. 2 StPO.
Die Bescheidung eines Beweisermittlungsantrags hat den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts zu informieren und ihm Gelegenheit zu geben, sich auf die hieraus resultierende Prozesslage einzustellen.
Eine unzureichende Begründung der Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags rechtfertigt die Revision nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei ordnungsgemäßer Entscheidung andere sachdienliche Anträge gestellt oder neue Beweismittel benannt worden wären.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 4. September 2024, Az: 42 KLs 3/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. September 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Bei dem Begehren auf Vernehmung des Behördenleiters der Polizei B. handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3 Satz 3 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 – 3 StR 431/02). Denn die beantragte Beweiserhebung sollte erst die Benennung der Wahrnehmungszeugen zum eigentlichen Beweisthema ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 – 1 StR 496/81, NStZ 1982, 79). Sofern der Revisionsführer die fehlerhafte – da unzureichend begründete – Ablehnung dieses Beweisermittlungsantrags moniert, kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei ist – ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts – noch das Folgende auszuführen: Die Bescheidung soll den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts zu der Beweisbehauptung unterrichten und ihm Gelegenheit geben, sich auf die dadurch entstandene Prozesslage einzustellen. Geschieht dies, wie hier, in unzureichender Weise, kann eine Bewertung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Umstände gleichwohl zu dem Ergebnis führen, dass auch bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung über den Beweisermittlungsantrag von Seiten des Angeklagten keine anderen sachdienlichen Anträge mehr hätten gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 – 2 StR 551/96 Rn. 10). So liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht dargetan, dass von Seiten der Verteidigung bei rechtsfehlerfreier Ablehnung andere sachdienliche Anträge hätten gestellt und andere neue Beweismittel hätten benannt werden können.
Quentin Sturm Scheuß
Marks Gödicke