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BGH·4 StR 640/19·10.03.2020

Beweisantrag im Strafverfahren: Erfordernis einer Konnexität zwischen Beweisbehauptung und benannten Beweismittel

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision u.a. Verletzung des § 244 StPO wegen nicht berücksichtigter Beweisanträge. Kernfrage war, ob die Beweisbehauptung hinreichend mit dem benannten Beweismittel verbunden war. Der BGH entschied, dass bloße Angabe der Anwesenheit eines Zeugen ohne Darlegung seiner Wahrnehmungsumstände keine bestimmte Beweisbehauptung schafft. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stendal als unbegründet abgewiesen; Beweisantrag blieb wegen fehlender Konnexität bloße Beweisanregung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag im Strafverfahren setzt eine hinreichende Konnexität zwischen der konkret erhobenen Beweisbehauptung und den benannten Beweismitteln voraus; fehlt diese, kann der Antrag als bloße Beweisanregung behandelt werden.

2

Die bloße Behauptung, ein Zeuge sei an einem Ort anwesend gewesen, begründet nicht ohne Weiteres, dass der Zeuge das streitige Geschehen lückenlos wahrgenommen hat; die Wahrnehmungssituation ist konkret darzulegen.

3

Die Anforderungen des § 244 StPO an Bestimmtheit und Substanz der Beweisbehauptung sind zu beachten; unzureichende Substantiierung rechtfertigt nicht automatisch die Annahme einer Verfahrensvorschriftverletzung zugunsten des Antragstellers.

4

Bei der Revisionsprüfung ist zu prüfen, ob ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet abzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 244 Abs 2 StPO§ 244 Abs 3 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2, 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stendal, 4. September 2019, Az: 503 KLs 8/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 4. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Beanstandung der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 2 StPO:

Das Landgericht hat den Beweisantrag im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler lediglich als Beweisanregung behandelt, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284, 287 ff.). Die Behauptung, der im Antrag bezeichnete Zeuge sei während des ganzen Besuchs der Burgruine zugegen gewesen, besagt nichts dazu, dass er den Angeklagten und die Nebenklägerin die ganze Zeit lückenlos im Blick gehabt hat. Im Blick auf die bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage hätte die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen konkret dargetan werden müssen (vgl. Niemöller StV 2003, 687, 693).

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