Verwerfung der Revision der Nebenklägerin wegen Unzulässigkeit und Unbegründetheit
KI-Zusammenfassung
Die Nebenklägerin legte Revision gegen das freisprechende Urteil des LG Hagen in einem Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs und versuchter Nötigung ein. Das BGH hält die Revision insoweit für unzulässig, als sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung stützt, weil §240 Abs.1 StGB nicht grundsätzlich zum Nebenklägeranschluss berechtigt und kein wirksamer Anschluss nach §395 Abs.3 StPO vorliegt. Soweit die Revision zulässig ist, erweist sie sich als unbegründet, weil die Nachprüfung keine zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab.
Ausgang: Revision der Nebenklägerin gegen Freispruch als unzulässig verworfen; im Übrigen als unbegründet abgewiesen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, soweit sie Straftatbestände betrifft, die nach §395 Abs.1 Nr.4 StPO nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen.
Für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklägerin ist ein wirksamer Anschluss als Nebenkläger gemäß §395 Abs.3 StPO erforderlich; fehlt dieser, sind die Rechtsmittel unzulässig.
Bei zulässiger Revision ist das Revisionsgericht verpflichtet, das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten zu überprüfen; lässt sich ein solcher Rechtsfehler nicht feststellen, ist die Revision unbegründet (§349 Abs.2 StPO).
Wird die Revision verworfen, hat die unterlegene Nebenklägerin die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 15. Juli 2025, Az: 41 KLs 1/25
Tenor
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 15. Juli 2025 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Revision der Nebenklägerin – mit der diese einschränkungslos beantragt, das den Angeklagten von den Vorwürfen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Nötigung (§ 176 Abs. 1 Nr. 1, § 176c Abs. 1 Nr. 2 a, § 240 Abs. 1 und 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) freisprechende Urteil aufzuheben und diesen entsprechend der Anklageschrift zu verurteilen – ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig, soweit sie sich auf den Vorwurf der versuchten Nötigung bezieht, da Straftaten nach § 240 Abs. 1 StGB grundsätzlich nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO) und ein wirksamer Anschluss der Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 3 StPO nicht erfolgt ist.
Soweit sich das Rechtsmittel als statthaft erweist, ist es unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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