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BGH·4 StR 637/10·24.03.2011

Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision: Kein Verstoß gegen Art.101 GG

StrafrechtStrafprozessrechtZuständigkeitsrecht/Geschäftsverteilungsplanzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhebt Gegenvorstellung gegen die Verwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Rüge einer Verletzung des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 GG). Der Senat weist die Gegenvorstellung zurück. Gegen Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Gegenvorstellung nicht statthaft; zudem war der 4. Strafsenat nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig, da die Sache als Verkehrsstrafsache zuzuordnen war.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen sind gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden.

2

Die sachliche Zuständigkeit der Senate richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; eine Gerichtsbesetzung ist nicht verfassungswidrig, wenn die Zuordnung der Sache nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplans erfolgt.

3

Ob das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) in entsprechender Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften geltend gemacht werden kann, kann offenbleiben; maßgeblich für die Entscheidung ist, dass der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan berufen war.

4

Die Zurechnung einer Sache zum Zuständigkeitsbereich eines Strafsenats kann sich aus der Einordnung als bestimmte Tatart (z. B. Verkehrsstrafsache) und der Verurteilung eines Mitangeklagten ergeben, der die Zuordnung begründet.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 101 Abs 1 S 2 GG§ 349 Abs 2 StPO§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ 321a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Februar 2011, Az: 4 StR 637/10, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 4. Juni 2010, Az: 3 KLs 424 Js 17649/09, Urteil

Leitsatz

(Gegenvorstellung nach Revisionsverwerfung durch den Bundesgerichtshof: Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters in Ansehung einer Spezialzuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofes)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 16. März 2011 erhobene Gegenvorstellung, mit welcher eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend gemacht und die Aufhebung des Senatsbeschlusses begehrt wird. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.

2

Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

3

Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen. Denn die vom Angeklagten erhobene Beanstandung ist jedenfalls unbegründet. Der Senat war zur Entscheidung über die Revisionssache des Angeklagten berufen, weil der ebenfalls revidierende Mitangeklagte B. durch das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Juni 2010 u.a. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden war und es sich daher insgesamt um eine Verkehrsstrafsache im Sinne der Nr. 2 der Regelungen über die Zuständigkeit des 4. Strafsenats im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs handelte.

ErnemannRoggenbuckBender
Solin-StojanovićFranke