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BGH·4 StR 636/11·24.01.2012

Unterbringung eines alkoholabhängigen Straftäters in einer Entziehungsanstalt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gefährlichkeitsprognose

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollzug/UnterbringungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen schwerer räuberischer Taten verurteilt; das Landgericht lehnte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) ab. Der BGH hebt die Ablehnung auf und verweist die Sache zurück, weil die Gefährlichkeitsprognose nicht auf den Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung abgestellt wurde. Therapiebereitschaft und Behandlungschancen dürfen die Prognose nicht verdrängen; eine Nachholung der Maßregel ist zulässig.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Ablehnung der Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben, Sache zur erneuten Entscheidung über die Maßregel an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.

2

Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung sind bei der Gefährlichkeitsprognose außer Betracht zu lassen; eine Prognose darf nicht von bereits in Aussicht gestellten oder begonnenen Therapien abhängen.

3

Die bloße Einsicht des Betroffenen und seine Bereitschaft zu einer freiwilligen Therapie begründen für sich genommen keinen Veranlassung, von einer zwangsweisen Unterbringung nach § 64 StGB abzusehen.

4

Eine hinreichend konkrete Aussicht auf Erfolg einer entziehenden Behandlung im Sinne von § 64 Satz 2 StGB kann sich auch aus der Verbindung von Therapiebereitschaft und bisher nicht durchgeführter Behandlung ergeben.

5

Die Anordnung oder Nachholung einer Unterbringungsmaßregel ist auch dann möglich, wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO); die Einseitigkeit des Rechtsmittels hindert die Nachholung der Maßregel nicht.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 S 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB§ 64 Satz 2 StGB§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Siegen, 5. September 2011, Az: 21 KLs 12 Js 230/11 - 15/11

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 5. September 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch wendet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat.

3

Der Generalbundesanwalt hat zur Entscheidung der Strafkammer über die Maßregel nach § 64 StGB in seinem Zuleitungsantrag ausgeführt:

„Ohne Rechtsfehler ist die Kammer von einem Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuss ausgegangen (UA S. 17). Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten unter Alkoholeinfluss (UA S. 4 f., 6). Zudem verübte er die Taten zumindest auch, um sich Alkohol bzw. Geld für dessen Erwerb zu beschaffen.

Das Landgericht hat die Unterbringung gleichwohl abgelehnt, weil keine Gefahr bestehe, dass der Angeklagte aufgrund seines Hanges weitere erhebliche Straftaten begehen werde. Zum einen sei der Angeklagte abgesehen von zwei Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und nicht wegen Gewalttätigkeiten oder ähnlichem auffällig geworden. Zum anderen bestehe die konkrete Aussicht, dass der Angeklagte, der sich ernsthaft therapiewillig zeige, seinen Hang durch andere Maßnahmen als eine Unterbringung nach § 64 StGB, insbesondere durch eine freiwillige stationäre Therapie in den Griff bekomme und dadurch jede ernsthafte Wiederholungsgefahr ausräume (UA S. 17).

Soweit das Landgericht auf die Vorverurteilungen abstellt, lässt die Begründung schon eine Auseinandersetzung mit dem Gewicht der Anlasstaten und der Bedeutung der von dem Angeklagten infolge seines Hanges zu erwartenden Taten vermissen. Abgesehen davon ist zu besorgen, dass die Kammer für die anzustellende Gefährlichkeitsprognose auf einen Zeitpunkt im Laufe oder nach Abschluss der in Aussicht genommenen freiwilligen Therapie abgestellt hat. Maßgebend ist jedoch, ob die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, im Zeitpunkt der tatgerichtlichen Hauptverhandlung besteht (BGH, Beschluss vom 22.01.1997 – 2 StR 656/96, StV 1998, 73 m.w.N.). Möglichkeiten, Chancen und Maßnahmen einer therapeutischen Behandlung haben dabei außer Betracht zu bleiben. Die Gefahr künftiger suchtbedingter Straftaten darf daher nicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte die Behandlungsbedürftigkeit seiner Sucht selbst einsieht und sich therapiewillig zeigt. Die Bereitschaft des Angeklagten, sich freiwillig einer stationären Therapie zu unterziehen, ist für sich genommen kein Grund, von der Anordnung einer zwangsweisen Unterbringung abzusehen (BGH, Beschluss vom 05.12.1997 – 2 StR 504/97; Beschluss vom 05.03.2003 – 2 StR 5/03 m.w.N.).

Angesichts der Therapiebereitschaft des Angeklagten und des Umstandes, dass eine Therapie bislang noch nicht durchgeführt worden ist (vgl. UA S. 3), sprechen die bisherigen Urteilsfeststellungen auch für eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362). Wegen der grundsätzlich nicht bestehenden Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregel nach § 64 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.2011 – 1 StR 120/11 m.w.N.) ist auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unterbringung des Angeklagten angeordnet hätte.“

4

Dem schließt sich der Senat an.

ErnemannFrankeBender
RoggenbuckMutzbauer