Betäubungsmittelhandel: Tateinheit beim Verkauf von angekauften Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen verurteilt; seine Revision rügte materielle Rechtsverletzungen. Der BGH gab der Revision teilweise statt und strich 26 Verurteilungen (Fälle II.6–31), weil die Verkäufe von Haschisch zugleich mit Heroinverkäufen durchgeführt wurden und somit Tateinheit bestand. Die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: 26 Verurteilungen aufgehoben wegen Tateinheit; Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen in zeitlicher und tatsächlicher Einheit durch dieselben Ausführungshandlungen verwirklicht werden; in diesem Fall sind gesonderte Verurteilungen nicht begründbar.
Der bloße Besitz verschiedener, von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel begründet nicht ohne Weiteres eine gemeinsame Bewertungseinheit; eine bloße zeitliche Überschneidung reicht hierfür nicht aus.
Eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs zugunsten des Angeklagten ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, sofern nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich durch die Änderung wirksamer hätte verteidigen können.
Ändert sich der Schuldspruch zugunsten des Angeklagten, kann dies die Aufhebung einer bereits bemessenen Gesamtstrafe zur Folge haben und erfordert gegebenenfalls eine erneute Bemessung durch die Vorinstanz.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 25. August 2009, Az: 8 KLs 8/09 - 631 Js 26735/08, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 25. August 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen verurteilt ist; die in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen kommen in Wegfall,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen 26 tatmehrheitlich begangener Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe (UA S. 8) kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen Bestand haben.
a) Zwar vermag der Besitz verschiedener von vornherein zu unterschiedlichem Handel bestimmter Betäubungsmittel, die niemals zu einem Depot verbunden worden sind, nicht bereits auf Grund zeitlicher Überschneidung eine Bewertungseinheit zu begründen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 9). Das Landgericht hat aber bei der Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht bedacht, dass nach den Feststellungen der Angeklagte die Verkäufe in den Fällen II.6. bis 31. (je 2 g Haschisch schlechter Qualität) jeweils zugleich mit Heroin aus den Ankaufsfällen II.1. bis 5. getätigt hat. Wegen der damit gegebenen Identität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen bestand somit zwischen den Taten II.1. bis 5. und II.6. bis 31. richtigerweise Tateinheit (vgl. BGH, Beschl. vom 25. März 1998 - 1 StR 80/98).
b) Dies führt zum Wegfall der Verurteilung in den Fällen II.6. bis 31. der Urteilsgründe nebst der insoweit verhängten Einzelstrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Deren Bemessung bedarf der erneuten Verhandlung und Entscheidung.
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