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BGH·4 StR 63/22·06.07.2022

Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteldelikten: Verwertbarkeit von aus der Überwachung der Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst EncroChat gewonnenen Erkenntnisse französischer Ermittlungsbehörden

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die unzulässige Verwendung von Kommunikationsdaten aus dem Krypto-Messenger EncroChat, die von französischen Behörden gewonnen wurden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Verwertung für zulässig. Die nach § 261 StPO sowie verfassungs- und verhältnismäßigkeitsrechtlich relevanten Verwendungsbeschränkungen (vgl. §100e Abs.6 Nr.1, §100b Abs.1 Nr.2 und 3, Abs.2 StPO) seien gewahrt; zudem lag Verdacht auf eine Katalogtat vor.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten als unbegründet verworfen; Verwertung von EncroChat-Erkenntnissen zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Erkenntnisse aus der Überwachung von Kommunikationsdiensten durch ausländische Ermittlungsbehörden sind verwertbar, wenn die Verwendungsbeschränkungen des § 261 StPO und die verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsanforderungen gewahrt bleiben.

2

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Verwendung übermittelter ausländischer Erkenntnisse kommt es auf die Informationslage zum Zeitpunkt der Verwendung an; die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der ausländischen Maßnahmen ist dafür nicht maßgeblich.

3

Die Verfahrensrüge, die sich auf eine unzulässige Verwendung ausländischer Überwachungsdaten stützt, ist unbegründet, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, dass Verwendungsbeschränkungen verletzt oder erhebliche Verhältnismäßigkeitsverstöße vorliegen.

4

Das Vorliegen eines Verdachts auf eine in den Katalog fallende Straftat stärkt die Verwertbarkeit fremder Überwachungsdaten und beachtet die besonderen Wertungen der §§ 100b, 100e StPO.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 100b Abs 1 Nr 2 StPO§ 100e Abs 1 Nr 3 StPO§ 100e Abs 2 StPO§ 100e Abs 6 StPO§ 261 StPO§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 24. September 2021, Az: 49 KLs 19/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. September 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, die eine unzulässige Verwendung von Kommunikation des Angeklagten über den Krypto-Messengerdienst „EncroChat“ zum Gegenstand hat, ist aus den im Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. März 2022 (5 StR 457/21, NJW 2022, 1539 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt) genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt, jedenfalls unbegründet. Die im Rahmen von § 261 StPO zu beachtenden Verwendungsbeschränkungen, wie sie sich zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Beweisrechtshilfe hier aus den Wertungen von § 100e Abs. 6 Nr. 1, § 100b Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StPO ergeben, sind gewahrt. Insbesondere lag auch der Verdacht einer Katalogtat vor. Insoweit kommt es nicht auf die Rekonstruktion der Verdachtslage bei Anordnung der französischen Ermittlungsmaßnahmen an, sondern auf die Informationslage im Verwendungszeitpunkt unter Einschluss der Erkenntnisse aus den von den französischen Behörden übermittelten Daten (BGH aaO Rn. 70 mwN).

Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistunggehindert. Quentin Scheuß Weinland