Strafzumessung beim Betrug: Berücksichtigung der Tatfolgen in Form weiterer Vermögensschäden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 13 Fällen verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch im Umfang der Revision auf. Das Landgericht hatte nicht dargelegt, wie sich die jeweils angegebenen Schadensbeträge zusammensetzen und ob darüber hinausgehende Vermögensschäden für den Täter vorhersehbar oder von ihm gewollt waren. Mangels Feststellungen zur Vorhersehbarkeit und zum Schädigungsvorsatz sind die nach Schadenshöhe gestuften Strafen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafen aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Weitergehende, nicht unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte Vermögensschäden können bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen gemäß § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden, wenn der Täter deren Eintritt nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte.
Die Urteilsgründe müssen darlegen, wie sich geltend gemachte Schadensbeträge zusammensetzen und inwieweit sie unmittelbar durch das betrügerische Handeln verursacht sind; bloße Gesamtschadensangaben genügen nicht.
Fehlen Feststellungen dazu, ob der Täter bezüglich weiterer Schadenspositionen mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat oder deren Eintreten vorhersehbar war, so sind die auf dieser Grundlage festgesetzten Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.
Hat die Revision in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg wegen unzureichender Feststellungen, sind die weitergehenden Rügen, soweit sie nicht auf den Strafausspruch abzielen, getrennt zu behandeln; nicht begründete Teile der Revision bleiben gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 9. Juni 2010, Az: II-12 KLs 35 Js 188/07, Urteil
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen dazu, wie sich der in den Einzelfällen als endgültiger Schaden der Mobilfunkfirmen angegebene Betrag zusammensetzt. Obwohl jeweils eine vergleichbare Anzahl von Mobilfunkverträgen abgeschlossen wurde, differieren die Schadensbeträge erheblich. Hierzu wird lediglich in zwei Fällen mitgeteilt, dass Gesprächsgebühren von 155.441,18 € - bei einem Gesamtschaden von 229.795,60 € - und 129.790,49 € angefallen sind. Den Feststellungen lässt sich daher nicht entnehmen, dass sowohl in diesen beiden als auch in den weiter abgeurteilten Fällen die Schadensbeträge in vollem Umfang durch betrügerische Handlungen des Angeklagten herbeigeführt wurden. Auch wenn nicht unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte weitere Vermögensschäden dem Angeklagten bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen angelastet werden können (§ 46 Abs. 2 StGB), setzt dies doch voraus, dass der Täter die Tatfolgen nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 34 m.w.N.). Zu der Frage, ob der Angeklagte über die Auszahlung der Provisionen und die Lieferung der Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte hinaus bezüglich der weiteren Schadenspositionen mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat oder deren Eintreten für ihn zumindest vorhersehbar war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dies führt zur Aufhebung der nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
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