Revision teilweise erfolgreich: Strafzumessung bei Besitz von Betäubungsmitteln (Sicherstellung)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Bielefeld wegen Betäubungsmittel- und Waffenbesitzes. Der BGH hob die Strafzumemssung für den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer. Grund: Die Sicherstellung der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel mindert die abstrakte Gefahr der Weitergabe und ist strafmildernd zu berücksichtigen; das Landgericht hat dies strafschärfend gewertet. Die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Strafzumessung beim BtM-Besitz und Zurückverweisung, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist die Sicherstellung der Betäubungsmittel als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen, weil sie die abstrakte Gefahr der Weitergabe an Dritte beseitigt.
Die abstrakte Weitergabengefahr, die dem Besitz von Betäubungsmitteln regelmäßig zugerechnet wird, darf nicht strafschärfend gewertet werden, wenn die Betäubungsmittel sichergestellt wurden und zum Eigenkonsum bestimmt waren.
Stellt das Revisionsgericht einen wertenden Fehler in der Strafzumessung fest, sind die Einzel- und Gesamtstrafe neu zu bemessen; hierfür bedarf es nicht zwingend der Aufhebung von Feststellungen.
Wird ein Teil des Urteils mangels Beachtung eines maßgeblichen Strafzumessungsgrundes aufgehoben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 28. Oktober 2022, Az: 21 KLs 10/22
nachgehend BGH, 12. Dezember 2023, Az: 4 StR 62/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Oktober 2022 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
b) im Gesamtstrafenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Besitzes von drei halbautomatischen Kurzwaffen, Munition und einem Schlagring zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung für die abgeurteilte Tat wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat keinen Bestand. Das Landgericht hat insoweit nicht bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der zum Eigenkonsum bestimmten Betäubungsmittel einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zugunsten des Angeklagten darstellt. Entfällt durch die Sicherstellung die auch beim Besitz von Betäubungsmitteln stets bestehende abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch eine Weitergabe, ist dies ebenso wie beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln regelmäßig zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 Rn. 6 mwN; Weber, BtMG, 6. Aufl., vor § 29 Rn. 823; MüKo-StGB/Oğlakcıoğlu, 4. Aufl., BtMG, § 29 Rn. 1123). Stattdessen hat das Landgericht die abstrakt begründete Gefahr der Weitergabe der Betäubungsmittel an Dritte aus der zum Eigenkonsum bestimmten und später sichergestellten Besitzmenge strafschärfend gewertet. Es ist nicht auszuschließen, dass es eine mildere Einzelstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte, wenn es den Umstand der Sicherstellung zu seinen Gunsten berücksichtigt hätte.
Die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe müssen demnach neu zugemessen werden. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit nur um einen Wertungsfehler handelt.
Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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