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BGH·4 StR 611/19·14.07.2020

Parteiverrat durch Rechtsanwalt: Strafmilderung durch Täter-Opfer-Ausgleich

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster wegen Parteiverrats nach § 356 StGB ein. Streitpunkt war, ob § 46a Nr. 1 StGB (Täter‑Opfer‑Ausgleich) bei einem „opferlosen“ Delikt anwendbar ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass § 46a Nr.1 StGB auf Taten, die primär das Vertrauen der Allgemeinheit schützen, nicht anwendbar ist. Die Kostenentscheidung wurde dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; §46a Nr.1 StGB bei Parteiverrat nicht anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 46a Nr. 1 StGB (Täter‑Opfer‑Ausgleich) findet keine Anwendung auf Delikte ohne Individualopfer, deren Schutzgegenstand das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität eines Berufsstandes ist, wie beim Parteiverrat (§ 356 StGB).

2

Die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt überwiegend das öffentliche Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltstätigkeit; deshalb sind Ausgleiche mit dem einzelnen Kläger für die Anwendung des § 46a Nr.1 StGB nicht geeignet.

3

Eine Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Der Täter‑Opfer‑Ausgleich nach § 46a StGB setzt voraus, dass das Delikt individualisiert geschützte Rechtsgüter verletzt, sodass ein Ausgleich den Wegfall oder die Abmilderung des tatbedingten Unrechts rechtfertigen kann.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 46a Nr 1 StGB§ 356 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46a Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 11. April 2019, Az: 9 KLs 1/19

nachgehend BGH, 12. August 2020, Az: 4 StR 611/19, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom Senat zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 ‒ 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84; Schneider in LK-StGB, 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ‒ 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ‒ 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).

Quentin Bender Bartel Sturm Rommel