Falsche Versicherung an Eides statt: Wahrheitswidrige Versicherung gegenüber der Straßenverkehrsbehörde über den Verlust von Fahrzeugpapieren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt ein. Streitpunkt war, ob die Stadtverwaltung als zuständige Straßenverkehrsbehörde im Sinne des §156 StGB anzusehen ist und die Erklärungen über den Verlust von Fahrzeugbriefen rechtlich nicht völlig wirkungslos waren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Feststellungen die Verurteilung tragen und die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergab (§349 Abs.2 StPO).
Ausgang: Revision gegen Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit im Sinne des §156 StGB umfasst nicht nur die allgemeine Befugnis zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern auch, dass die Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem Verfahren abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist.
Die Abgabe einer wissentlich wahrheitswidrigen eidesstattlichen Versicherung gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde über den Verlust von Fahrzeugpapieren kann den Tatbestand des §156 StGB erfüllen.
Für Erklärungen zum Verbleib von Fahrzeugpapieren nach §5 StVG ist die Straßenverkehrsbehörde (z.B. die Stadtverwaltung) nach §68 Abs.1,2 StVZO zuständig, sodass solche Erklärungen rechtserheblich sein können.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Kaiserslautern, 27. August 2010, Az: 6056 Js 6969/07 Wi - 7 KLs, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Dezember 2010 bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt wird entgegen der Ansicht der Revision von den Feststellungen getragen. Zum Begriff der Zuständigkeit im Sinne des § 156 StGB gehört nicht nur die allgemeine Zuständigkeit der Behörde für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen, sondern darüber hinaus, dass die betreffende Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, um das es sich handelt, abgegeben werden darf und rechtlich nicht völlig wirkungslos ist (BGH, Beschluss vom 7. Februar 1989 – 5 StR 26/89, BGHR, StGB, § 156 Versicherung 1 m.w.N.). Nach den Urteilsfeststellungen gab der Angeklagte in zwei Fällen gegenüber der Stadtverwaltung P. als Straßenverkehrsbehörde die wahrheitswidrige Versicherung ab, zwei Fahrzeugbriefe seien ihm verloren gegangen. Für die Entgegennahme dieser gemäß § 5 Satz 1, 2 StVG abgegebenen Erklärungen zum Verbleib der beiden Fahrzeugpapiere war die Stadtverwaltung P. die zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB (vgl. § 68 Abs. 1, 2 StVZO).
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Franke Bender