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BGH·4 StR 607/19·13.05.2020

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte: Vorsätzlich herbeigeführtes Auffahren eines Polizeifahrzeugs durch anlassloses plötzliches Abbremsen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraftaten gegen VollstreckungsbeamteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision eines Beschuldigten, der durch anlassloses plötzliches Abbremsen das Auffahren eines Polizeifahrzeugs herbeigeführt hatte. Die Rüge, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten sei zu Unrecht nicht eingeholt worden, ist unzulässig, weil konkrete Tatsachenbehauptungen fehlen. Der Senat lässt offen, ob ein tätlicher Angriff (§114) vorliegt, bejaht aber jedenfalls Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113), da auch mittelbar gegen Personen wirkende Kraftanwendung gegen Sachen ausreicht.

Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Regensburg als unbegründet verworfen; Rüge der Unterlassung eines Gutachtens unzulässig; jedenfalls Verwirklichung von §113 StGB bejaht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn keine konkreten Tatsachenbehauptungen vorgetragen werden, die eine ergänzende Aufklärung rechtfertigen würden.

2

Ein tätlicher Angriff im Sinne des §114 Abs. 1 StGB setzt eine feindselige Willensrichtung und eine unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus; die durch die Einführung von §114 nicht geänderte Begriffsauffassung bleibt maßgeblich.

3

Bei sehr enger Verbindung zwischen Fahrzeug und Insassen kann die auf das Fahrzeug gerichtete Krafteinwirkung als unmittelbar auf die Körper der Insassen wirkend angesehen werden, weil sich die Kraftentfaltung zwangsläufig auf die Personen auswirkt.

4

Für die Verwirklichung des Widerstands nach §113 Abs. 1 Alt. 1 StGB reicht der Einsatz körperlich wirkender Kraft gegen Sachen aus, wenn diese Kraft mittelbar gegen die Personen gerichtet ist.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 114 Abs 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 114 Abs. 1 StGB§ 113 Abs. 1 Alternative 2 StGB§ 113 Abs. 1 StGB aF

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 23. Juli 2019, Az: 110 Js 26513/18 - 5 KLs Sich

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 23. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), mit der die Nichteinholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist bereits deshalb unzulässig, weil es an einer konkreten Tatsachenbehauptung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 324/90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 102).

2. Der Senat kann offenlassen, ob im Fall II.2 der Urteilsgründe das durch das anlasslose plötzliche Abbremsen des Beschuldigten mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Auffahren des Polizeifahrzeugs auf das Fahrzeug des Beschuldigten entsprechend der rechtlichen Wertung des Landgerichts einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte darstellt und damit der Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB tateinheitlich verwirklicht ist. Er neigt jedoch dazu, die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 StGB in diesem Fall zu bejahen.

Ein tätlicher Angriff im Sinne von § 114 Abs. 1 StGB setzt eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper zielende Einwirkung voraus (RGSt 41, 181, 182; RGSt 59, 264, 265 jeweils zu § 113 Abs. 1 StGB aF; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 4 RVs 9/19 Rn. 12; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 114 Rn. 5; SSW-StGB/Fahl, 4. Aufl., § 114 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 114 Rn. 2; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 30. Aufl., § 114 Rn. 4; Leipziger Kommentar/Rosenau, 12. Aufl., § 113 Rn. 26). An diesem Begriffsverständnis hat sich durch die Einfügung der Vorschrift des § 114 StGB durch das Zweiundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 23. Mai 2017 (BGBl. I 2017, 1226) nichts geändert. Vielmehr wurde der tätliche Angriff lediglich aus § 113 Abs. 1 Alternative 2 StGB herausgelöst und in § 114 Abs. 1 StGB neu gefasst, ohne dass hierbei eine inhaltliche Änderung des Begriffsverständnisses beabsichtigt gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 18/11161, S. 12; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 - III-4 RVs 88/19 Rn. 17 ff.; SSW, aaO Rn. 1; Leipold/Tsambikakis/Zöller-Barton, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 114 Rn. 7 mwN).

Zwar wirkte der Beschuldigte durch das Hindernisbereiten direkt nur auf das auffahrende Polizeifahrzeug ein. Indes liegt es in einer derartigen Fallkonstellation nahe, von einer unmittelbar auf die Körper der im Fahrzeug befindlichen Polizeibeamten zielenden Einwirkung auszugehen, weil sich die Kraftentfaltung wegen der äußerst engen Verbindung mit dem Fahrzeug zwangsläufig und (nahezu) gleichzeitig auf die Körper der Insassen auswirkt.

Der Senat braucht diese Rechtsfrage nicht zu entscheiden. Denn das plötzliche Abbremsen erfüllt jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Widerstandleisten mit Gewalt im Sinne von § 113 Abs. 1 Alternative 1 StGB, da insoweit der Einsatz von körperlich wirkender Kraft gegen Sachen ausreicht, wenn er mittelbar gegen die Person wirkt (BGH, Urteil vom 16. November 1962 - 4 StR 337/62, BGHSt 18, 133, 134; BGH, Beschluss vom 21. September 1983 ‒ 3 StR 224/83; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 113 Rn. 23). Der Senat schließt aus, dass sich die rechtliche Wertung des Tatgeschehens als tateinheitlich begangener tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte auf die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausgewirkt hat.

Sost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben. Quentin Sost-Scheible Bartel Rommel