Revision: Berichtigung von Einheitsjugendstrafe, Anrechnung von Freizeitarrest und Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte A. legte Revision gegen Verurteilung wegen besonders schweren Raubes ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Einheitsjugendstrafe wurde unter Einbeziehung früherer Urteile präzisiert, verbüßter Freizeitarrest 1:1 angerechnet und die Einziehungsentscheidung berichtigt. Der Senat berichtigte tenorielle Mängel nach §354 StPO und holte eine versäumte Ermessensentscheidung nach.
Ausgang: Revision des Angeklagten A. teilweise stattgegeben; Tenor in Bezug auf Strafe, Anrechnung von Freizeitarrest und Einziehung berichtigt, übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JGG ist eine neue, selbstständige und von früheren Beurteilungen unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung vorzunehmen.
Die Anrechnung verbüßter Freizeitarreste unterliegt der Ermessensentscheidung nach § 31 Abs. 2 S. 2 JGG; unterlassene Ermessensentscheidungen kann das Revisionsgericht zur Vermeidung von Nachteilen nach § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Bei der Einheitsbildung ist auch über die Einziehung von Werten aus Taterträgen in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden; die Urteilsformel muss dies zutreffend wiedergeben.
Das Revisionsgericht ist befugt, tenorielle Unklarheiten oder unzutreffende Formulierungen der Urteilsformel gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen, um die tatsächlich getroffenen Entscheidungen präzise darzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 11. Juni 2025, Az: 65 KLs 10/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juni 2025, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass
a) der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Essen vom 18. Januar 2024 (70 Ds – 64 Js 850/23 – 218/23) und vom 13. November 2024 (70 Ls – 54 Js 595/24 – 204/24) wegen besonders schweren Raubes zu der Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist;
b) verbüßter, mit dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18. Januar 2024 (70 Ds – 64 Js 850/23 – 218/23) festgesetzter Freizeitarrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Einheitsjugendstrafe angerechnet wird;
c) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 690,00 €, davon in einer Höhe von 500,00 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird und der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung in Höhe von 190,00 € aus dem vorbezeichneten Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18. Januar 2024 entfällt.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. sowie die Revision des Angeklagten Ab. werden verworfen.
3. Der Angeklagte Ab. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat beide Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen. Es hat deswegen den Angeklagten Ab. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten A. unter Einbeziehung der „Strafen“ aus zwei Vorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen diesen Angeklagten eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten A. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es ebenso wie die Revision des Angeklagten Ab. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, lassen die Urteilsgründe zwar noch hinreichend deutlich erkennen, dass das Landgericht bei der Bildung der verhängten Einheitsjugendstrafe nicht lediglich die in den Vorverurteilungen verhängten Sanktionen einbezogen, sondern, wie durch § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG geboten, eine neue, selbstständige und von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 12. März 2025 – 4 StR 73/25 Rn. 4 mwN). Allerdings bringt die vom Landgericht tenorierte Einbeziehung der Vorstrafen dies nicht zutreffend zum Ausdruck. Der Senat berichtigt die Urteilsformel deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO und stellt klar, dass die vorherigen Urteile einbezogen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 228/20 Rn. 5).
b) Die Jugendkammer hat zudem die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG erforderliche Ermessensentscheidung über eine Anrechnung der vom Angeklagten verbüßten Freizeitarreste aus einer der Vorverurteilungen unterlassen. Der Senat holt sie aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog nach und ordnet zur Vermeidung jeden Nachteils für den Angeklagten die volle Anrechnung an (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 StR 308/24 Rn. 4).
c) Schließlich ist auch die Einziehungsanordnung des Landgerichts zu berichtigen, denn die in der Urteilsformel enthaltene Formulierung, dass die Einziehungsentscheidung aus einer der Vorverurteilungen „aufrechterhalten“ werde, bringt nicht zum Ausdruck, dass die Jugendkammer – wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat – auch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen eine einheitliche Entscheidung zu treffen hatte und tatsächlich getroffen hat. Auch dies stellt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO klar.
2. Im Übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Angeklagten A. beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO, §§ 74, 109 Abs. 2 JGG. Unter den hier festgestellten Umständen und angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten ist es angezeigt, ihn mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten.
| Quentin | Maatsch | Gödicke | |||
| Sturm | Marks |