Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Anordnung in Übergangsfällen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Anordnung der Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtliche Fehlerhaftigkeit zugunsten des Angeklagten vorliegt. Der Senat ergänzt, dass bei Anlasstaten vor dem 1.1.2011 grundsätzlich die alte Fassung des § 66 StGB gilt; eine Kombination alter und neuer Regelungen ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Anwendung der Neufassung dazu führt, dass die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung entfielen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Anwendungsvorrang der alten Fassung des § 66 StGB bei Anlasstaten vor 1.1.2011 bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anlasstaten, die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, ist grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Fassung des § 66 StGB anzuwenden (Art. 316e Abs. 1 EGStGB).
Art. 316e Abs. 2 EGStGB begründet eine Ausnahme: Die ab dem 1. Januar 2011 geltende Neufassung von § 66 StGB ist anzuwenden, wenn dies im konkreten Fall dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben wären.
Eine Kombination von Regelungselementen aus der alten und der neuen Fassung des § 66 StGB ist unzulässig; es ist entweder die alte oder die neue Fassung anzuwenden.
Eine Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die nachprüfende Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen zu Lasten des Verurteilten gehenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 14. Juli 2011, Az: 1 KLs 73 Js 5124/10 - 6/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass auf Anlasstaten, die vor dem 1. Januar 2011 begangen wurden, die Vorschrift des § 66 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und nicht in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufassung anzuwenden ist (Art. 316e Abs. 1 EGStGB). Dies gilt nach Art. 316e Abs. 2 EGStGB nicht, wenn im konkreten Fall eine Anwendung von § 66 StGB in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neufassung dazu führt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr gegeben sind (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 127/11, NStZ 2011, 691). Eine Kombination von Elementen aus beiden Vorschriften kommt nicht in Betracht.
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Bender Quentin