Revisionsverwerfung im Strafverfahren: Unterlassene Prüfung der Zäsurwirkung im Rahmen der Gesamtstrafenbildung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stendal ein; streitig war insbesondere die Zäsurwirkung früherer Geldstrafen bei der Bildung von Gesamtstrafen sowie die Auslegung des Adhäsionsausspruchs. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und stellt klar, dass die Adhäsionsfeststellung sich auf künftige materielle und immaterielle Schäden bezieht. Eine fehlende Prüfung der Zäsurwirkung konnte dem Angeklagten nicht nachteilig sein, weil sich aus den Annahmen keine mildere Gesamtstrafe ergeben hätte.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stendal als unbegründet verworfen; Adhäsionsfeststellung auf künftige Schäden klargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Feststellung einer Zäsurwirkung früherer Verurteilungen ist grundsätzlich zu prüfen; eine Beschwer ist jedoch ausgeschlossen, wenn feststeht, dass eine etwaige andere Gesamtstrafenbildung zu keiner geringeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.
Bei unklarer Formulierung eines Adhäsionsausspruchs ist dieser im Lichte der Urteilsgründe dahin auszulegen, dass er sich auf künftige materielle und immaterielle Schäden beziehen kann, sofern dies den Gründen entspricht.
Fehlende Darstellungen in den Feststellungen (etwa zur Erledigung einer früheren Geldstrafe) begründen für sich keinen Revisionsgrund, wenn die Annahme alternativer Sachverhalte das Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten verändert.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 20. September 2016, Az: 502 KLs 12/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Feststellungsentscheidung im Adhäsionsausspruch dahingehend klargestellt, dass sich entsprechend den Urteilsgründen (UA S. 23) die Eintrittspflicht des Angeklagten auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar teilt das angefochtene Urteil nicht mit, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. Februar 2013 erledigt ist, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob dieser Verurteilung Zäsurwirkung zukommt und aus der Geldstrafe sowie der Strafe für die Tat zu II.1.a der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Eine diesbezügliche Beschwer des Angeklagten ist jedoch ausgeschlossen, da sowohl bei der ersten Gesamtstrafe als auch bei der aus den vier weiteren Taten zu bildenden zweiten Gesamtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sieben Monaten festzusetzen gewesen wäre und sich dadurch für den Angeklagten ein größeres Gesamtstrafübel ergeben hätte.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke