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BGH·4 StR 59/23·19.06.2023

Revision verworfen: Hinweispflicht und Ablehnung von Beweisanträgen im Tötungsprozess

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Frankenthal als unbegründet verworfen. Er stellte klar, dass eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO nur bei wesentlichen Veränderungen des in der Anklage konkretisierten Tatbildes besteht und dies hier nicht vorlag. Weiterhin hielt der Senat mehrere Rügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen für unbegründet oder unzulässig, teilweise getragen von der Ungeeignetheit eines ballistischen Gutachtens.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 StPO besteht nur bei einer wesentlichen Veränderung des in der zugelassenen Anklage konkretisierten Tatbildes, etwa hinsichtlich Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder der Person eines Beteiligten.

2

Besteht die Anklage aus den zur Last gelegten Kernhandlungen, erfordert eine bloße Ungewissheit über die Reihenfolge von Tathandlungen keinen besonderen Hinweis der Kammer auf eine geänderte Sachlage.

3

Die Verfahrensrüge gegen die Ablehnung von Beweisanträgen ist unzulässig, wenn die Revision den geltend gemachten Beweistatsachen und die in der Begründung bezogenen Beweismittel nicht substantiiert gemäß § 344 Abs. 2 StPO vorträgt.

4

Die Kammer darf einen Beweisantrag nicht allein mit der fehlenden Bedeutung für die Täterschaft ablehnen, wenn die behauptete Beweistatsache sich bei Annahme als tatbestandlich relevant auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken könnte.

5

Kann die Ablehnung eines Beweisantrags jedoch auf einem anderen tragfähigen Ablehnungsgrund beruhen (z. B. völlige Ungeeignetheit des vorgesehenen Sachverständigengutachtens), trägt dies die Versagung des Beweises trotz formeller Begründungsmängel.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 31. August 2022, Az: 1 Ks 5220 Js 5501/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Das Landgericht musste den Angeklagten nicht darauf hinweisen, dass es die in der Anklage geschilderte Schussreihenfolge nicht sicher feststellen konnte, sondern diese offenblieb. Eine Hinweispflicht auf eine geänderte Sachlage gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO besteht bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes im Vergleich zu dem in der zugelassenen Anklage konkretisierten Sachverhalt etwa betreffend Tatzeit, Tatort, Tatrichtung oder die Person eines Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2022 – 4 StR 307/22 Rn. 5 mwN). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte hatte bereits aufgrund der zugelassenen Anklage Anlass, unabhängig von der feststellbaren Reihenfolge der beiden Schüsse mit der Armbrust seine Verteidigung auf diese ihm jeweils im Kern unverändert zur Last liegenden Tathandlungen einzurichten. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke stand dabei evident weiter in Rede, wenn anders als im Anklagesatz geschildert der Schuss in den Hinterkopf des Geschädigten zuerst erfolgt sein sollte.

2. Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie die Ablehnung von sechs Beweisanträgen beanstandet, die den Ablauf des Tatgeschehens betreffen (Verfahrensrüge unter Gliederungspunkt B. IV. der Revisionsbegründung).

a) Die Verfahrensrüge ist im Hinblick auf den Beweisantrag Nr. 3 unzulässig, denn die Revision legt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei den Beweistatsachen und in seiner Begründung in Bezug genommene Lichtbilder nicht vor. Die Beweisanträge Nr. 1 und Nr. 5 – letzteren der Sache nach gestützt auf § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO – sowie den als Anlage III zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. August 2022 genommenen Beweisantrag hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei abgelehnt.

b) Die Ablehnung der weiteren Beweisanträge hat das Landgericht allerdings nicht tragfähig auf § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO gestützt. Zwar hat es hinreichend dargelegt, dass die in beiden Anträgen aufgestellte Beweisbehauptung, der Armbrustpfeil habe den Kopf des Getöteten vollständig durchdrungen, für die Täterschaft des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sei. Die Strafkammer hat aber aus dem Blick verloren, dass sie die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten auch damit begründet hat, dass er nach einem Steckschuss den Pfeil aus dem Kopf des zu diesem Zeitpunkt noch lebenden und sodann strangulierten Geschädigten herauszog. Damit kam der behaupteten Beweistatsache, wäre sie erwiesen, für den Rechtsfolgenausspruch Bedeutung zu. Die Strafkammer hat sich deshalb im Urteil rechtsfehlerhaft mit der Ablehnungsbegründung in Widerspruch gesetzt (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 3 StR 429/18 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 56b; jeweils mwN).

Jedoch wird die Ablehnung dieser Beweisanträge durch den von der Strafkammer ebenfalls herangezogenen Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit eines ballistischen Sachverständigengutachtens getragen. Der Senat entnimmt dem Beschluss des Landgerichts vom 22. August 2022, dass nicht nur die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2, die sich im Einzelnen zu den Voraussetzungen von § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 StPO verhält, sondern auch die des als Anlage IV zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 17. August 2022 genommenen Beweisantrags hierauf gestützt ist. Neben der Identität von Beweistatsache und -mittel folgt dies insbesondere daraus, dass die Strafkammer insoweit auch die den Beweisantrag Nr. 2 betreffenden Beschlussgründe (Gliederungspunkt A. 3.) in Bezug genommen hat.

Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanzist wegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Dietsch Quentin