Revision teilweise stattgegeben: Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des LG Bielefeld Revision eingelegt; der BGH gab der Revision insoweit statt, als die Vorbehaltsanordnung zur Sicherungsverwahrung aufgehoben wurde, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Zentrales Manko waren unzureichende Urteilsgründe zur Ermessensausübung und die unkritische Übernahme von Hangkriterien. Ansonsten blieb die Revision ohne Erfolg.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; im Übrigen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anordnungen nach § 66a Abs. 2 StGB müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren.
Die bloße, unkritische Wiedergabe oder formelhaft-konkretisierende Übernahme von Gutachtensäußerungen genügt nicht, um die erforderliche Darlegung der Ermessensentscheidung zu ersetzen.
Bei der Gefahrenprognose und der Prüfung eines Rückfallhangs ist zwischen verharmlosendem oder geringschätzendem Geständnis und zulässigem Verteidigungsverhalten zu differenzieren; zulässige Verteidigung darf nicht zu Lasten der Maßregelentscheidung gewertet werden.
Das Erforderliche, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zumindest wahrscheinlich sein müssen, berührt nicht die gebotene Unterscheidung zwischen Verteidigungsverhalten und Hinweise auf Hang zur Gefährlichkeit.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 1. Juli 2025, Az: 1 Ks 28/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. Juli 2025 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.
a) Die auf § 66a Abs. 2 StGB gestützte Anordnung, deren formelle Voraussetzungen das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht hat, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts. Die Urteilsgründe müssen daher stets erkennen lassen, dass das Tatgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen dabei leitend waren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 1 StR 176/22 Rn. 4 mwN). Eine solche Ermessensausübung lässt sich den Urteilsgründen auch im Gesamtzusammenhang nicht entnehmen. Vielmehr stellt die Strafkammer, nachdem sie den in indirekter Rede wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen mit einer formelhaft-konkretisierenden Wendung folgt, lediglich fest, dass „damit die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB“ im Ergebnis vorlägen.
b) Die unkritische Wiedergabe der „Hangkriterien nach Habermeyer und Saß“ lässt zudem besorgen, dass die Strafkammer aus dem Blick verloren hat, dass bei der Prüfung des Hangs wie auch im Rahmen der Gefahrenprognose zwischen der Verharmlosung oder Geringschätzung eingestandenen Unrechts und dem Versuch eines nicht (voll) geständigen Angeklagten, das ihm vorgeworfene Verhalten sachlich anders darzustellen oder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, zu differenzieren ist. Denn Letzteres stellt zulässiges Verteidigungsverhalten dar, das ihm im Zuge der Maßregelanordnung nicht angelastet werden darf, da er anderenfalls gezwungen wäre, seine Verteidigungsstrategie aufzugeben, um hinsichtlich der Sicherungsverwahrung einer ihm ungünstigen Entscheidung entgegenzuwirken (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2025 - 4 StR 267/25 Rn. 11; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11 Rn. 6; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09 Rn. 18; Urteil vom 16. September 1992 - 2 StR 277/92 juris Rn. 4). Dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB im Fall eines Unterbringungsvorbehalts nach § 66a Abs. 2 Nr. 3 lediglich „zumindest wahrscheinlich“ sein muss, vermag diese gebotene Unterscheidung nicht in Frage zu stellen.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Quentin | Marks | Liebhart | |||
| Maatsch | Gödicke |