Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist bei Formmangel der Revisionsbegründungsschrift aufgrund Nichteinhaltung der elektronischen Form
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein; die Revisionsbegründungsschrift wurde jedoch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Form (§ 32a, § 32d StPO) übermittelt. Der BGH erklärt die Revision daher als unzulässig und verwirft sie. Eine Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist wurde nicht gewährt, da kein Antrag gestellt und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag nicht erfüllt waren.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen nicht in elektronischer Form übermittelter Revisionsbegründung; Wiedereinsetzung nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revisionsbegründungsschrift ist nur wirksam, wenn sie in der von § 32a und § 32d StPO geforderten elektronischen Form übermittelt worden ist; fehlt es hieran, ist die Revision unzulässig.
Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist setzt grundsätzlich einen Antrag des Betroffenen voraus; eine Wiedereinsetzung ohne Antrag nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen in Betracht.
Für die Gewährung einer Wiedereinsetzung ohne Antrag muss feststehen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt wurde und der Betroffene ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert war; bloße nachträgliche Übermittlung reicht nicht aus, wenn dies nicht feststellbar ist.
Bei Verwerfung der Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 6. Dezember 2021, Az: II-9 KLs 41/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Dezember 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.
1. Die Revision ist nicht fristgerecht begründet worden. Der Schriftsatz vom 28. Januar 2022, mit dem der Verteidiger die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist dem Landgericht innerhalb der mit Zustellung des Urteils am 24. Januar 2022 begonnenen Frist des § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht in elektronischer Form (§ 32a StPO) und damit gemäß § 32d Satz 2 StPO nicht wirksam übermittelt worden (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 Ss 28/22 mwN unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9416, S. 51).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsbegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Verteidiger hat die Revisionsbegründungsschrift vom 28. Januar 2022 zwar am 15. März 2022 in elektronischer Form an das Landgericht übermittelt. Dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits länger als eine Woche Kenntnis von dem Formmangel der zuvor ausschließlich per Telefax übermittelten Revisionsbegründung hatte, ist indes nicht ersichtlich, zumal ein schriftlicher Hinweis des Generalbundesanwalts auf den Formmangel am 5. März 2022 dem Angeklagten persönlich und am 7. März 2022 seinem Verteidiger zuging.
| Quentin | Sturm | Scheuß | |||
| Bartel | Maatsch |