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BGH·4 StR 589/25·16.12.2025

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und Körperverletzung verworfen; Strafausspruch berichtigt

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund ein, das ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilte. Streitgegenstand war die behauptete Verletzung materiellen Rechts. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein zu seinen Lasten wirkender Rechtsfehler vorliegt, und berichtigt den Strafausspruch auf vier Jahre und drei Monate. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Strafausspruch auf vier Jahre drei Monate berichtigt, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wegen Verletzung materiellen Rechts ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Überprüfung keine zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei Feststellung eines Konkurrenzverhältnisses sind die Bildung und Begründung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach den Regeln der Konkurrenz und Strafzumessung vorzunehmen; dies ist auch in der Revisionsinstanz prüfbar.

3

Der Bundesgerichtshof kann in der Revisionsinstanz den Strafausspruch berichtigen, wenn eine rechnerische oder formulierungsbedingte Korrektur der Gesamtstrafe erforderlich ist, ohne die Schuldsprüche aufzuheben.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 25. Juni 2025, Az: 33 KLs 22/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter rechtfehlerfreier Annahme des Konkurrenzverhältnisses – wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe“ von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat hat aber den Strafausspruch wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich dahingehend korrigiert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz