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BGH·4 StR 587/14·25.02.2015

Revision in Strafsachen: Unzureichende Mitteilung über Verständigungsgespräche mit einem Mitangeklagten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision gegen ein Urteil wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. eine Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO wegen unzureichender Mitteilung über Verständigungsgespräche mit dem Verteidiger eines Mitangeklagten. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Allein solche Gespräche betreffen Dritte regelmäßig nicht. Der Angeklagte legt nicht dar, dass Kenntnis des Inhalts sein Verteidigungsverhalten verändert hätte.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unzureichende Mitteilung oder Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die ausschließlich Mitangeklagte betreffen, berührt regelmäßig nicht die Rechte eines anderen Angeklagten.

2

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO setzt voraus, dass der Angeklagte substantiiert darlegt, er hätte bei Kenntnis des Gesprächsinhalts sein Prozessverhalten geändert.

3

Die bloße Mitteilung, ein Verständigungsgespräch habe stattgefunden, genügt nicht; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Auswirkung auf die Verteidigung.

4

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die sachlich-rechtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 243 Abs 4 S 1 StPO§ 337 Abs 1 StPO§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 24. Juni 2014, Az: 1 KLs 83 Js 3977/13 (8/14)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juni 2014 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in elf Fällen, davon in drei Fällen wegen Versuchs, und wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die auf die Sachrüge und auf eine Verfahrensrüge gestützt ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Auch die Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift nicht durch. Nach dem Revisionsvorbringen hat in Bezug auf den Revisionsführer kein Verständigungsgespräch stattgefunden, sondern lediglich mit dem Verteidiger des Mitangeklagten D. . Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 123/14 Rn. 4; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516). Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Mitangeklagten geführten Verständigungsgesprächs sein Prozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken können.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
RoggenbuckMutzbauer