Revision im Strafverfahren: Eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts über die Einzel- und Gesamtstrafe bei Aufhebung der Einzelstrafe wegen unrichtiger Strafrahmenwahl
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Urteil mit mehrerer Straftaten; der BGH hob den Strafausspruch für die Einzelstrafe in Fall II 2 und die Gesamtstrafe auf. Grund war, dass das Landgericht die mögliche Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 46a Nr.1, 49 Abs.1 StGB nicht erörtert hatte. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Einzelstrafe in Fall II 2 und Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuer Entscheidung an anderes Landgericht zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Gericht die Erörterung, ob eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 46a Nr.1, 49 Abs.1 StGB in Betracht kommt (etwa wegen eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs), leidet der Strafausspruch an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
Kann für die Bemessung der Einzelstrafe ein anderer Strafrahmen in Betracht kommen, obliegt die Entscheidung über die neu festzusetzende Einzelstrafe und die Gesamtstrafe dem Tatrichter; das Revisionsgericht darf in diesem Fall nicht nach § 354 Abs.1a StPO in der Sache selbst entscheiden.
Sind die den Strafausspruch tragenden Feststellungen rechtsfehlerfrei, kann das Revisionsgericht diese aufrechterhalten und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung an den Tatrichter zurückverweisen.
Bei Vorliegen eines Erörterungsmangels zur Strafzumessung ist eine Zurückverweisung an einen anderen Tatrichter geboten, damit dieser ggf. ergänzende Feststellungen treffen und die Einzel- sowie Gesamtstrafe neu bemessen kann.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 25. Juni 2009, Az: 23 KLs 9/09 - 272 Js 37/09 - 53 Ss 206/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2009 aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem erpresserischem Menschenraub sowie wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten N. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hat, hat es zwar den Umstand, dass der Angeklagte mit der Geschädigten erfolgreich einen Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne des § 46 a Nr. 1 StGB durchgeführt hat, im Rahmen der Erwägungen zum Vorliegen eines minder schweren Falles berücksichtigt (und diesen im Ergebnis verneint), es hat jedoch - insoweit abweichend von Fall II 2 der Urteilsgründe - nicht erörtert, ob eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 46 a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Damit leidet der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils insoweit an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.
II.
Die Entscheidung über die neu festzusetzende Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe kann im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - nur der Tatrichter treffen. Für eine Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist im Hinblick darauf, dass für die Bemessung der Einzelstrafe ein anderer Strafrahmen in Betracht kommt, hier kein Raum (BGH, Beschl. vom1. Dezember 2006 - 2 StR 495/06, StV 2008, 176). Da die den Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat sie der Senat aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.
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