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BGH·4 StR 58/19·12.03.2019

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Einziehung der Betäubungsmittel

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dortmund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. zentral war die Frage, ob revisionsrechtliche Fehler vorliegen und ob die Einziehungsentscheidung zu berichtigen sei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und hält eine Berichtigung der Einziehung nicht für erforderlich, weil die fehlenden Angaben aus den Urteilsgründen ersichtlich sind. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten wegen Handelns mit BtM als unbegründet verworfen; Einziehungsentscheidung nicht zu berichtigen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Einziehungsentscheidung bedarf keiner Berichtigung, wenn die von der Berichtigung vermissten Angaben aus den Urteilsgründen eindeutig hervorgehen und damit die Voraussetzungen und der Umfang der Einziehung bestimmbar sind.

3

Bei Verwerfung der Revision trägt der Rechtsmittelsteller die Kosten des Rechtsmittels.

4

Hinweise oder Anregungen des Generalbundesanwalts begründen allein keinen Berichtigungsbedarf, wenn der fehlende Inhalt bereits aus den Urteilsgründen klar ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 33 BtMG§ 74 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 19. Oktober 2018, Az: 34 KLs 22/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der vom Generalbundesanwalt angeregten Berichtigung der Einziehungsentscheidung bedarf es nicht, da sich die vom Generalbundesanwalt vermissten Angaben eindeutig aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 4 StR 484/16 und vom 20. November 2018 - 4 StR 466/18).

Sost-Scheible Cierniak Bender Feilcke Bartel