Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Gesamtstrafe und Änderung der Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Betruges und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs ein. Der BGH hebt den Gesamtstrafenausspruch auf, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob frühere Entscheidungen rechtskräftig bzw. vollstreckt waren, und verweist die Sache zurück. Die Einziehung wird insoweit geändert, als nur tatsächlich erlangte Taterträge in Höhe von 9.030 € eingezogen und für 5.175 € gesamtschuldnerische Haftung angeordnet werden.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, Einziehung in Teilen geändert und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Werden neu abgeurteilte Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander gesamtstrafenfähig sind, darf die Strafe aus der letzten Vorverurteilung nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogen werden; die Zäsurwirkung der ersten Vorverurteilung steht der Bildung einer Gesamtstrafe entgegen, sofern die Strafe der ersten Vorverurteilung nicht erledigt war, bevor die letzte Vorverurteilung erging.
Die Urteilsgründe müssen bei Heranziehung früherer Strafen für die Gesamtstrafenbildung erkennen lassen, ob und wann frühere Entscheidungen rechtskräftig geworden sind und wie der Vollstreckungsstand ist; fehlen diese Angaben, ist eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Gesamtstrafenbildung nicht möglich und gebietet eine neue Verhandlung.
Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass der Täter aus einer rechtswidrigen Tat einen Vermögenswert erlangt hat und das Einziehungsobjekt wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht mehr vorhanden ist; die Einziehung ist auf den tatsächlich erlangten Wert zu beschränken.
Die bloße Feststellung von Mittäterschaft ersetzt nicht die tatsächliche Darlegung, dass der Angeklagte (Mit‑)Verfügungsgewalt über die Taterträge erlangt hat; eine gesamtschuldnerische Haftung kann allerdings für unbekannte Gesamtschuldner angeordnet werden, ohne diese individuell im Tenor zu benennen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Paderborn, 9. September 2024, Az: 5 KLs 30/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 9. September 2024, soweit es ihn betrifft,
a) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben;
b) im Einziehungsauspruch dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.030 €, davon in Höhe von 5.175 € als Gesamtschuldner, angeordnet wird.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und gewerbsmäßigen Bandenbetruges in fünf Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Februar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob das Landgericht zu Recht die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Februar 2023 in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat.
a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch das Amtsgericht Nordhorn mit Strafbefehl vom 1. Juli 2021 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Ob und wann Rechtskraft eingetreten ist, teilen die Urteilsgründe ebenso wenig mit wie den Vollstreckungsstand. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Angeklagten am 21. Februar 2023 rechtskräftig, wegen eines am 7. Juni 2021 begangenen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer zur Bewährung ausgesetzten und noch nicht erlassenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die verfahrensgegenständlichen Betrugstaten beging der Angeklagten zwischen dem 16. Juni 2022 und dem 25. Juli 2022.
b) Wurden – wie hier ‒ die neu abgeurteilten Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen, die untereinander nach der Regelung des § 55 StGB gesamtstrafenfähig sind, darf aus den Strafen für die neu abgeurteilten Taten und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe gebildet werden. Einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht in diesem Fall die von der ersten Vorverurteilung ausgehende Zäsurwirkung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 4 StR 321/22 Rn. 3 mwN). Diese entfiele nur dann, wenn die der ersten Vorverurteilung zugrundeliegende Strafe erledigt war, bevor die letzte Vorverurteilung erging. Da die Urteilsgründe weder die Rechtskraft noch den Vollstreckungsstand des Strafbefehls vom 1. Juli 2021 mitteilen, ist dem Senat eine Überprüfung, ob das Landgericht die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 21. Februar 2023 zu Recht in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen hat, nicht möglich. Dadurch kann der Angeklagte auch beschwert sein, denn die einbezogene Strafe war zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Umfang bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.
2. Die Einziehungsentscheidung ist analog § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern, da der Angeklagte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nur insoweit Verfügungsgewalt an den aus den Betrugstaten stammenden Geldern hatte.
a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB setzt voraus, dass der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat und die Einziehung des Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht mehr möglich ist. Erlangt aus einer rechtswidrigen Tat ist ein Vermögenswert dabei dann, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns – wie hier vom Landgericht angenommen ‒ vermag die Darlegung der Erlangung einer solchen (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 StR 311/21 Rn. 3; Beschluss vom 31. Januar 2021 – 1 StR 455/20 Rn. 3).
b) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Angeklagte aus den Betrugstaten insgesamt nur 9.030 € erlangt hat. Hierbei handelt es sich um die Gelder, die der nichtrevidierende Mitangeklagte K. diesem erst nach Abzug seines Tatlohns (100 € pro Tat) und des an die jeweiligen Abholer (u.a. der nichtrevidierende Mitangeklagte B. ) gezahlten Lohnes (je 150 € pro Tat) tatsächlich überlassen hat. Danach hat der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe 2.050 € (2.300 € abzgl. 250 €), im Fall II. 2 der Urteilsgründe 220 € (50 % des ertrogenen Betrages i.H.v. 440 €, die er sodann in die Türkei transferierte), im Fall II. 3 der Urteilsgründe 1.750 € (2.000 € abzgl. 250 €), im Fall II. 4 der Urteilsgründe 1.700 € (2.100 € abzgl. 400 €), im Fall II. 5 der Urteilsgründe 1.600 € (2.000 € abzgl. 400 €), im Fall II. 6 der Urteilsgründe 750 € (1.000 € abzgl. 250 €) und im Fall Tat II. 7 der Urteilsgründe 960 € (1.210 € abzgl. 250 €) erlangt. Damit entfällt auch die von der Strafkammer hinsichtlich der überschießenden Beträge angeordnete gesamtschuldnerische Haftung. Die Einziehungsentscheidung ist jedoch in Höhe von 5.175 € um eine gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Eine solche besteht in dieser Höhe mit den unbekannten Mittätern in der Türkei, da der Angeklagte diesen in den Fällen II. 1, 2, 6 und 7 der Urteilsgründe jeweils die Hälfte des aus dem Betrug erlangten Tatertrages (Fall II. 1 der Urteilsgründe 1.150 €, Fall II. 2 der Urteilsgründe 220 €, Fall II. 6 der Urteilsgründe 500 € und Fall II. 7 der Urteilsgründe 605 €), im Fall II. 3 und 5 der Urteilsgründe jeweils 850 € und im Fall II. 4 der Urteilsgründe 1.000 € weiterleitete und damit (Mit-)Verfügungsgewalt verschaffte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 357/21 Rn. 8). Einer individuellen Bezeichnung der Gesamtschuldner im Tenor bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 ‒ 4 StR 252/24 Rn. 8).
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