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BGH·4 StR 57/18·12.03.2018

Einziehung des Wertes von Taterträgen: Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung von Mittätern

StrafrechtVermögensabschöpfungEinziehung von TaterträgenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen gegen Verurteilungen wegen schwerer räuberischer Erpressung führten zu einem teilweisen Teilerfolg: Der BGH änderte den Rechtsfolgenausspruch dahingehend, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch für Wertersatz in Höhe von 2.000 € haften und A. A. zusätzlich weitere 6.000 € einzuziehen sind. Das Gericht stellte klar, dass Mittäter nur für den Teilbetrag gesamtschuldnerisch haften, an dem sie Mitverfügungsgewalt hatten. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Ausgang: Revisionen haben teilweise Erfolg: Änderung des Rechtsfolgenausspruchs zur gesamtschuldnerischen Einziehung (2.000 € gegen beide; zusätzlich 6.000 € gegen A. A.), übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Tatausführung und anschließender Aufteilung eines erlangten Geldbetrags haftet ein Mittäter für den Teilbetrag, über den er Mitverfügungsgewalt hatte, als Gesamtschuldner.

2

Der tatrichterliche Rechtsfolgenausspruch hat die gesamtschuldnerische Haftung der Mittäter für den entsprechenden Teilbetrag ausdrücklich anzuordnen.

3

§ 73c StGB (neue Fassung) übernimmt die Regelung zur gesamtschuldnerischen Haftung für Wertersatz von Taterträgen ohne inhaltliche Änderung gegenüber § 73a StGB aF.

4

Bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision kann es sachgerecht sein, den Beschwerdeführern die Kosten ihres Rechtsmittels gemäß § 473 Abs. 4 StPO aufzuerlegen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a StGB vom 13.11.1998§ 73c StGB§ Art 316h S 1 StGBEG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 14. November 2017, Az: 52 KLs 27/17

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 2017 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 2.000 € und gegen den Angeklagten A. A. darüber hinaus die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe weiterer 6.000 € angeordnet wird.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen angeordnet, und zwar hinsichtlich des Angeklagten G. A. in Höhe von 2.000 € und hinsichtlich des Angeklagten A. A. in Höhe von 6.000 €. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte G. A. erhebt darüber hinaus die nicht näher ausgeführte und daher unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Ausspruch über die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte A. A. nach dem gemeinsam geplanten und ausgeführten Überfall auf einen Supermarkt mit dem erbeuteten Gesamtbetrag in Höhe von 8.000 €, den eine Angestellte den Angeklagten zuvor ausgehändigt hatte. Das Geld teilten die Angeklagten später unter sich auf, wobei A. A. 6.000 € und G. A. 2.000 € erhielt. Danach hatten die Angeklagten als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von 2.000 €. Sie haften danach für diesen Teilbetrag nur als Gesamtschuldner, was bereits im tatrichterlichen Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 4 StR 516/11, wistra 2012, 147 mwN). § 73c StGB in der hier geltenden Fassung (vgl. Art. 316h Satz 1 EGStGB) des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat die Regelung des § 73a StGB aF auch insoweit ohne inhaltliche Änderung übernommen (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73c Rn. 2).

4

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revisionen ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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