Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erlaubnisfreies Reizstoffsprühgerät als Waffe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Streitpunkt war, ob das sichergestellte Reizstoffsprühgerät als (sonstige) Waffe i.S. des WaffG einzustufen ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Qualifizierung des Sprühgeräts als geeignet und bestimmt, Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzen. Die mögliche Erlaubnisfreiheit des Umgangs steht dieser Einordnung nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum als unbegründet verworfen; Einordnung des Reizstoffsprühgeräts als sonstige Waffe bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegenstand ist als "sonstige Waffe" i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG zu qualifizieren, wenn er ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen.
Die mögliche Erlaubnisfreiheit des Umgangs mit einem Gegenstand nach § 2 WaffG und den einschlägigen Anlagen steht der Einordnung dieses Gegenstands als Waffe im technischen Sinne nicht entgegen.
Das Vorhandensein einer Waffe i.S. des WaffG kann Tatbestandsmerkmal einer "bewaffneten" Begehung einer Betäubungsmittelhandlung sein, wenn die Waffe im Zusammenhang mit der Tat mitgeführt oder eingesetzt wird.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Zitiert von (2)
2 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 15. Juli 2016, Az: 1 KLs 19/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. November 2016 bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, das sichergestellte Reizstoffsprühgerät der Marke „Walther/ProSecur“ sei als (sonstige) Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 zu qualifizieren, die ihrem Wesen nach geeignet und dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Eigenschaft wird dadurch, dass der Umgang mit dem Sprühgerät nach § 2 Abs. 2, 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 möglicherweise erlaubnisfrei ist, nicht in Frage gestellt.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist im Urlaubund deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Feilcke