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BGH·4 StR 570/24·11.02.2026

Verwerfung der Rechtsschutzbeschwerde wegen unanfechtbarer Senatsentscheidungen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete eine Rechtsschutzbeschwerde gegen Entscheidungen des Senats. Der BGH verwirft die Beschwerde, da die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen unanfechtbar sind und sämtliche Eingaben bereits gewürdigt wurden. Weitergehende oder erneut vorgebrachte Begehren sind vom Senat nicht mehr zuständig zu entscheiden. Eine Zuständigkeit entfällt zudem, soweit das Revisionsverfahren mit Aufhebung des Urteils (§ 349 Abs. 4 StPO) endet.

Ausgang: Rechtsschutzbeschwerde des Angeklagten verworfen; frühere Senatsentscheidungen unanfechtbar und Senat nicht zuständig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtsschutzbeschwerde ist zu verwerfen, wenn frühere Entscheidungen des Gerichts unanfechtbar sind und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Eingaben bereits vom Gericht berücksichtigt wurden.

2

Der Senat ist nicht zuständig für weitere oder erneut vorgebrachte Begehren, soweit die angegriffenen Entscheidungen unanfechtbar sind oder die Zuständigkeit durch den Abschluss des Revisionsverfahrens mit Aufhebung des Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO entfällt.

3

Das Wiederholen bereits berücksichtigter Einwendungen begründet keine neue rechtsschutzfähige Beschwerde, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.

4

Die Verweisung auf die Unanfechtbarkeit früherer Beschlüsse entbindet den Senat von der erneuten Prüfung, sofern keine neuen rechtserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. November 2025, Az: 4 StR 570/24, Beschluss

vorgehend BGH, 20. November 2025, Az: 4 StR 570/24, Beschluss

vorgehend LG Frankenthal, 7. August 2024, Az: 2 Ks 5326 Js 29564/20

Tenor

Die „Rechtsschutzbeschwerde“ des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.

Gründe

1

Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.

QuentinMomsen-PflanzGödicke
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